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        <title>Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.</title>
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            <idno>gesetzliche_bestimmungen_aerztliche_pruefungen</idno>
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        Die 
gesetzlichen Bestimmungen 
über die 
ärztlichen Prüfungen 
für das Deutsche Reich 
vom 28. Maı 1901 
(unter Berücksichtigung der Aenderungen infolge der 
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1907, 30. März 1908, 
2. Februar 1909 und 13. Mai 1918.) 
  
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1918
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        <pb n="3" />
        Prüfungsordnung für Aerzte. 
nn 
A. Zentralbehörden, welche Approbationen 
erteilen. 
81. 
Zur Erteilung der Approbation als Arzt für das Reichs- 
gebiet sind befugt: 
1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, 
welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, mit- 
hin zurzeit die zuständigen Ministerien des Königreichs 
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, 
des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden, 
des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklen- 
burg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des 
Großherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der 
Befähigung als Arzt. 
8.2. 
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die 
ärztliche Prüfung vollständig bestanden und den Be- 
stimmungen über das Praktische Jahr entsprochen hat. 
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen 
Vorprüfung vorherzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum Praktischen 
Jahre sowie die Erteilung der Approbation sind zu ver- 
sagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Ver- 
fehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig 
durch die zuständige Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2, $ 20 
1*
        <pb n="4" />
        — 4 — 
Abs. 2, 855 Abs.2, $ 60 Abs. 3, $ 63 Abs. 2), ist bindend 
für alle anderen Zentralbehörden ($ 1) und diesen durch 
Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Aerztliche Vorprüfung. 
83. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs- 
kommission derjenigen Universität des Deutschen Reichs 
abgelegt werden, an welcher der Studierende dem medizi- 
nischen Studium obliegt. Ausnahmen hiervon können nur 
aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65). 
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorge- 
setzten Zentralbehörde ($ 1) nach Anhörung der medizi- 
nischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vor- 
sitzende und dessen Stellvertreter den ordentlichen Professoren 
der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitäts- 
lehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind 
($ 11), zu entnehmen. 
8.4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß 
die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt 
werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mit- 
glieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach 
dem Schlusse jedes Prüfungsjahres der vorgesetzten Be- 
hörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung 
über die (rebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen 
statt, wie notwendig sind, um sämtliche eingegangenen Ge- 
suche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn 
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Vorlesungen ein- 
gehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem 
laufenden Halbjahre.. Der Vorsitzende setzt die Prüfungs- 
termine fest und ladet die Mitglieder zu denselben. 
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier 
Kandidaten zugelassen werden. 
85. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den 
Vorsitzenden zu richten. 
8 6. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von 
einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Real- 
gymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.
        <pb n="5" />
        5 — 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem 
Realgymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des 
Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend 
erachtet werden ($ 65). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben 
nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die 
Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Ober- 
sekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. 
Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober- 
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das 
Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme 
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch 
ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des 
Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen 
Realgymnasiums zu erbringen. 
Se 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der 
Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1 
und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium 
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die 
Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs 
Wochen des fünften Studienhalbjahres erfolgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, 
sofern der Studierende während dieser Zeit an einer Uni- 
versität immatrikuliert war und die Ableistung am Uni- 
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres an- 
zurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
l. nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1 
und 2) einem dem medizinischen verwandten 
Universitätsstudium oder gleichwertigen Hoch- 
schulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegtist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden ($ 65). 
88. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der 
Studierende zwei Halbjahre an den Präparierübungen und 
ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Uebungen 
sowie an einem physiologischen und einem chemischen 
Praktikum regelmäßig teilgenommen hat. 
Ausnahmen von einzelnen dieser Voraussetzungen 
dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65).
        <pb n="6" />
        —- 6 — 
89. 
Die in $$ 6 bis S bezeichneten Nachweise sind in Ur 
schrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu $ 7 wird durch das Anmeldebuch 
und, soweit das Studium an einer anderen Universität 
zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis 
zu 88 durch besondere, nach dem beigefügten Muster 1 
auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studierenden 
der Kaiser-Wilhelms-Akademie für das militärärztliche 
Bildungswesen in Berlin werden die Zeugnisse zu $8 7 und 8 
von der Direktion der Akademie auseestellt. 
8 10. 
Ist der Studierende zuzulassen, so wird er durch den 
Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung 
mindestens zwei Tage vor ıhrem Beginne schriftlich geladen. 
Der Ladung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekannt: 
machung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder 
gar nicht erscheint oder von der begonnenen Prüfung 
zurücktritt, geht, sofern genügende Entschuldigungsgründe 
nicht vorliegen, der Hälfte des für die Prüfung eingezahlten 
(Grebührenbetrags verlustig. Auch kann je nach Umständen 
durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten 
Beschluß der Prüfungskommission der ganze Gebühren- 
betrag für verfallen und die Prüfung in allen oder in 
einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. 
Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde 
bei der Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) zulässig. 
Wer von der Prüfung mit genügender Entschuldigung 
zurücktritt, erhält die Gebühren für die noch nicht be- 
gonnenen Fächer ganz, die Gebühren für sächliche und 
Verwaltungskosten nach Verhältnis zurück. 
8 11. 
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: 
I. Anatomie, 
II. Physiologie, 
III. Physik, 
IV. Chemie, 
V. Zoologie, 
VI. Botanik. 
8 12. 
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, 
öffentlich unter dauernder Anwesenheit des Vorsitzenden
        <pb n="7" />
        — 1 — 
statt und ist in der Regel in vier aufeinander folgenden 
Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die ana- 
tomische Prüfung zwei Tage entfallen, während ein Tag 
für die Physiologie und ein Tag für die übrigen Prüfungs- 
gegenstände bestimmt ist. 
In der anatomischen Prüfung hat der Studierende: 
l. die in einer der Haupthöhlen des Körpers be- 
findlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung 
(Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der 
(rliedmaßen an der Leiche zu erläutern; 
2. ein anatomisches Nerven- oder Gefäßpräparat 
regelrecht anzufertigen und zu erläutern und im 
Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung 
seine Vertrautheit mit den verschiedenen Teilen 
der beschreibenden Anatomie nachzuweisen; 
3. zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regel- 
recht anzufertigen und zu erklären und im An- 
schlusse daran in einer mündlichen Prüfung 
gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre dar- 
zutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge 
der Entwicklungsgeschichte bekannt sind. 
In der physiologischen Prüfung hat der Studierende 
den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten 
Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie ver- 
traut gemacht sowie die wichtigeren Apparate und Unter- 
suchungsmethoden kennen gelernt hat. 
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind 
gleichfalls eingehend zu gestalten und haben besonders 
die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. 
In der Zoologie hat sich die Prüfung auf die Grundzüge 
der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik 
auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der 
Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des Pflanzen- 
reichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch 
wichtigen Pflanzen, zu beschränken. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf 
Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktor- 
würde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und 
Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegen- 
stand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
8 13. 
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebnis der 
Prüfung in jedem Fache sowie die für dasselbe erteilte 
Zensur werden von dem Examinator für jeden Geprüften 
in ein besonderes Protokoll eingetragen, welches von dem
        <pb n="8" />
        8 — 
Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern der Kommission 
zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzu- 
bewahren ist. 
g 14. 
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Be- 
nehmen mit dem Vorsitzenden eine Zensur erteilt, für 
welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), 
„gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), , schlecht“ (5) 
zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens 
„genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der 
Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt, 
indem die Zensur für die anatomische Prüfung mit 5, die- 
jenige für die physiologische mit 4, die Zensuren für die 
physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multi- 
pliziert, diejenigen für die Prüfungen in Zoologie und in 
Botanik je einfach gerechnet werden und die Summe 
durch 15 geteilt wird. Ergeben sich bei der Teilung 
Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,5 betragen, als 
ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberück- 
sichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Zensur „ungenügend“ 
oder „schlecht“ erteilt, so gilt es als nicht bestanden und 
muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung er- 
folgen kann, beträgt je nach den Zensuren und der Zahl 
der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein 
Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden für alle zu wieder- 
holenden Fächer nach Benehmen mit den betreffenden 
Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise 
wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spätestens 
die Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht 
bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor 
Ablauf der Endfrist zur Wiederholung der Prüfung meldet, 
hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits 
erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen den 
Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei 
Jahren nach ihrem Beginne nicht vollständig beendet, so 
gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65).
        <pb n="9" />
        — 9 — 
815. 
Sofern der Studierende seine Studien an einer anderen 
Universität fortsetzt, muß die Wiederholungsprüfung vor 
der Kommission dieser Universität abgelegt werden. 
Die auf Grund des $ 10 Abs. 2 und des $ 14 Abs. 4 
und 5 getroffenen Entscheidungen haben bindende Kraft 
für alle Prüfungskommissionen. 
8 16. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, 
wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
8 17. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungs- 
prüfung hat der Vorsitzende binnen drei Tagen das Er- 
gebnis der Prüfung und die gemäß $ 10 Abs. 2 und $ 14 
Abs. 4 und 5 getroffenen Entscheidungen der Universitäts- 
behörde mitzuteilen. Diese hat, falls der Studierende vor 
vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, 
einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis ein- 
zutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden 
ein Zeugnis nach dem beigefügten Muster 2 auszustellen. 
Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden 
statt der Gesamtzensur die Fristen nach $ 14 Abs. 4 ver- 
merkt. Ueber die Wiederholung der Prüfung erhält der 
Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. 
8 18. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das aus- 
gefertigte Zeugnis betragen 90 M. Hiervon werden 20. M. 
auf die anatomische, 15 M. auf die physiologische, je 7 M. 
auf die physikalische und die chemische, je 5 M. auf die 
zoologische und die botanische Prüfung verteilt. Aus dem 
Reste von 81 M. sind die sächlichen und Verwaltungskosten 
zu bestreiten. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften 
haben im Falle des $ 12 Abs. 5 nur die Gebührenanteile 
für diejenigen Mitglieder der Kommission, von denen sie 
geprüft werden, sowie für sächliche und Verwaltungskosten 
31 M. zu entrichten. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage 
von 12M. für sächliche und Verwaltungskosten die (rebühren- 
anteile für die Mitglieder der Kommission, von welchen die 
Wiederholungsprüfung abgehalten wird, aufs neue zu ent- 
richten. 
2
        <pb n="10" />
        — 1 — 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von 
der Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungs- 
jJahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und 
Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und 
Verwaltungskosten erwachsenden Ersparnisse sowie der ver- 
fallenden Gebühren ($ 10 Abs. 2, $ 14 Abs. 6) befindet die 
Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2). 
8 19. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde 
($3 Abs. 2) Verzeichnisse der Kandidaten, welche die Vor- 
prüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahr bestanden haben, 
mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht. 
Die letzteren werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
II. Aerztliche Prüfung. 
8.20. 
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungs- 
kommission bei einer Universität des Deutschen Reichs ab- 
gelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und 
seiner Stellvertreter, wird von der vorgesetzten Zentral- 
behörde ($ 1) für jedes Prüfungsjahr ($ 21 Abs. 1) nach 
Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden 
Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr 
in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die 
Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, 
ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem 
Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über 
die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die 
Gebühren. 
8 21. 
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt. 
Sie beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen 
nicht über Mitte August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der 
zuständigen Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) oder bei einer 
von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe 
der Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die 
Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober beziehungs- 
weise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche 
können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.
        <pb n="11" />
        — 11 — 
8 22. 
Der Meldung sind die nach $$ 6—8 für die Zulassung 
zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise sowie 
das Zeugnis über die vollständig bestandene ärztliche Vor- 
prüfung ($ 17 Abs. 2) beizufügen. 
Die gemäß 88 6—8 erteilten Dispensationen gelten 
auch für die ärztliche Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene 
Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle der ärztlichen 
Vorprüfung als genügend erachtet werden ($ 65). 
8 23. 
Der Meldung ist der durch Universitäts - Abgangs- 
zeugnisse zu .erbringende Nachweis beizufügen, daß der 
Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1 
und 2) einschließlich der für die ärztliche Vorprüfung 
nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn 
Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre 
ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert 
war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis 
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des $ 7 Abs. 3 findet entsprechende 
Anwendung. 
5 24. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens 
vier Halbjahre nach vollständig bestandener Vorprüfung 
zurückgelegt sein. 
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militär- 
dienstes nicht angerechnet werden. 
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung be- 
standen ist, wird nur angerechnet, wenn die Vorprüfung 
innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen 
Semesteranfange vollständig bestanden ist. 
8 25, 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der 
Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Vor- 
prüfung mindestens 
1. je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen, 
chirurgischen und geburtshilflichen Klinik als 
Praktikant regelmäßig teilgenommen,vierKreißende 
in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes 
selbständig entbunden, 
)*
        <pb n="12" />
        2. je ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für 
Augenkrankheiten, die medizinische Poliklinik, 
die Kinderklinik oder -poliklinik, die psychiatrische 
Klinik sowie die Spezialkliniken oder -polikliniken 
für Hals- und Nasen-, für Ohren- und für Haut- 
und syphilitische Krankheiten regelmäßig besucht 
sowie am praktischen Unterricht in der Impf- 
technik teilgenommen und die zur Ausübung 
der Impfung erforderlichen technischen Fähig- 
keiten und Kenntnisse über Gewinnung und Er- 
haltung der Lymphe erworben, 
3. je eine Vorlesung über topographische Anatomie, 
Pharmakologie und gerichtliche Medizin gehörthat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Kinderklinik 
oder -poliklinik oder eine besondere Klinik oder Poliklinik 
für die zu 2 genannten Spezialfächer nicht besteht, genügt 
die Teilnahme an einem Kursus für diese Fächer in der 
entsprechenden Abteilung eines von der Zentralbehörde 
ermächtigten größeren Krankenhauses. 
Der Nachweis wird für die Vorlesungen über topo- 
graphische Anatomie, Pharmakologie und gerichtliche 
Medizin durch das Abgangszeugnis, im übrigen durch be- 
sondere, nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende 
Zeugnisse der klinischen oder poliklinischen Dirigenten 
oder durch das entsprechende Zeugnis eines von der Be- 
hörde mit der Erteilung des Unterrichts in der Impftechnik 
beauftragten Lehrers erbracht. 
Für die Studierenden der Kaiser Wilhelms- Akademie 
für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin werden 
die zu $$ 23 und 25 erforderten Zeugnisse von der Direktion 
der Akademie ausgestellt. 
8 26. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in 
welchem der Gang der Universitätsstudien dar- 
zulegen ist, sowie, 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem 
Abgange von der Universität meldet, ein amtliches 
Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämtliche in 88 22, 23 und 25 aufgeführten Nach- 
weise nebst dem vorstehend zu 2 bezeichneten Zeugnisse 
sind in Urschrift vorzulegen.
        <pb n="13" />
        13 — 
8 27. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegen- 
wärtigen Bekanntmachung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach 
Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vorzeigung der- 
selben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren 
($ 58), bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne 
besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
8 28. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und 
in der allgemeinen Pathologie; 
Il. die medizinische Prüfung; 
Ill. die chirurgische Prüfung; 
IV. die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung; 
V. die Prüfung in der Augenheilkunde; 
VI. die Prüfung in der Irrenheilkunde; 
VII. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten 
sind, auch abgesehen von der Vorschrift des $ 38, ver- 
pflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, 
festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem betreffen- 
den Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der 
Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzu- 
weisenden Kenntnisse festgehalten und während der klini- 
schen Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der 
Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind 
in dem Protokolle ($ 50) der betreffenden Prüfungsabschnitte 
im einzelnen anzugeben. 
8.29. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr 
als vier Kandidaten geprüft werden, mit Ausnahme der 
technischen Teile der chirurgischen Prüfung (88 36 und 37), 
bei welchen die doppelte Zahl zulässig ist. 
8 30. 
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und 
in der allgemeinen Pathologie umfaßt zwei Teile, wird 
von einem Examinator abgehalten und ist tunlichst in zwei 
Tagen zu erledigen. In derselben muß der Kandidat sich 
befähigt zeigen: 
l. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens 
einer der drei Haupthöhlen zu machen und den 
Befund sofort zu Protokoll zu bringen;
        <pb n="14" />
        2. 
— 14 — 
zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, 
von denen jedenfalls eins für die mikroskopische 
Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und 
demnächst in einer eingehenden mündlichen 
Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen 
Anatomie und in der allgemeinen Pathologie 
darzutun. 
8 31. 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Teile und 
ist in der Regel in sieben aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. 
8 32. 
In dem ersten Teile der medizinischen Prüfung, der 
von zwei Examinatoren in der medizinischen Abteilung 
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitäts- 
klinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat 
der Kandidat 
a) 
b) 
an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen 
Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami- 
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan 
festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll auf- 
zunehmen und noch an demselben Tage zu 
Hause über den Krankheitsfall einen kritischen 
Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und 
Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen 
dem Examinator zu übergeben ist; 
die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe 
der nächsten vier Tage täglich wenigstens ein- 
mal, auf Erfordern des Examinators auch öfter 
zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom 
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf 
der Krankheit mit Angabe der Behandlung in 
Form eines Krankenblatts zu beschreiben und 
im Falle des vor Ablauf der vier Tage er- 
folgenden Todes des Kranken eine schriftliche 
Epikrise unter Berücksichtigung des Sektions- 
befundes zu geben. Scheidet einer der dem 
Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf 
der vier Tage aus der Behandlung aus, so be- 
stimmt der IExaminator, ob der Kandidat einen 
anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder FExaminator hat den Krankenbesuchen zu b 
mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheits-
        <pb n="15" />
        13 — 
bericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nötigen- 
falls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat 
der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit 
in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, 
namentlich mit Einschluß der Kinderkrankheiten, und seine 
Vertrautheit mit der gesamten Heilmittellehre, soweit sie 
nicht Gegenstand der Prüfung zu $ 33 ist, nachzuweisen. 
Auch ist die Prüfung auf die für einen praktischen Arzt 
erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behand- 
lung der Hals- und Nasenkrankheiten einschließlich des 
(Gebrauchs des Kehlkopfspiegels auszudehnen. 
8 33. 
In dem zweiten Teile der medizinischen Prüfung hat 
der Kandidat in einem besonderen Termin in (Gegenwart 
eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen 
schriftlich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der 
Pharmakologie und Toxikologie die für einen praktischen 
Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Dieser Prüfungsteil kann einem dritten Examinator 
übertragen werden. 
5 34. 
Ill. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Teile und 
ist in der Regel in sieben aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Teilen 
von zwei Examinatoren, welche im zweiten und dritten 
Teile gleichzeitig zu prüfen haben, in der chirurgischen 
Abteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer 
Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik, er- 
forderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten. 
8 35. 
In dem ersten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat 
a) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen 
Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami- 
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan 
festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzu- 
nehmen und noch an demselben Tage zu Hause 
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht 
anzufertigen, welcher, mit Datum und Namens- 
unterschrift versehen, am nächsten Morgen dem 
Examinator zu übergeben ist;
        <pb n="16" />
        — 16 — 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe 
der nächsten vier Tage täglich wenigstens ein- 
mal, auf Erfordern des Examinators auch öfter 
zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom 
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf 
der Krankheit mit Angabe der Behandlung in 
Form eines Krankenblatts zu beschreiben und 
im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgen- 
den Todes eine schriftliche Epikrise unter Be- 
rücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. 
Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen 
Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der Be- 
handlung aus, so bestimmt der Examinator, ob 
der Kandidat einen anderen Kranken zu über- 
nehmen hat. 
Jeder der beiden Examinatoren hat den Kranken- 
besuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei 
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen 
und ihn nötigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat 
der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit 
in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krank- 
heiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden 
ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der 
Antisepsis und Asepsis sowie seine Fertigkeit in der Aus- 
führung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, 
auch die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrank- 
heiten, der Haut- und venerischen Krankheiten darzutun. 
8 56. 
In dem zweiten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat in der Operationslehre und in der Würdigung 
der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung 
zu unterziehen, zwei Operationen, darunter eine Arterien- 
unterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für 
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der 
Instrumentenlehre darzulegen. 
8 37, 
In dem dritten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat auf Fragen aus der Lehre von den Knochen- 
brüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft 
zu geben, in einem Falle das angezeigte Verfahren am 
Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband 
kunstgerecht anzulegen.
        <pb n="17" />
        — 17 — 
8 38. 
In dem vierten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat in einer von einem Fachvertreter abzunehmen- 
den, nach Befinden mit der Prüfung zu $ 36 zu verbinden- 
den, mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topo- 
graphisch-chirurgischen Teile der Anatomie darzutun. Die 
Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körperteil zu 
beschränken. 
8 89. 
Seitens der Zentralbehörde (8 20 Abs. 2) kann die 
Prüfung in den Hals- und Nasenkrankheiten ($ 32 Abs. 3) 
der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Öhrenkrankheiten, 
den Haut- und venerischen Krankheiten ($ 385 Abs. 3) der 
medizinischen Prüfung zugewiesen werden. 
8 40. 
IV. Die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung um- 
faßt zwei Teile, sie wird von zwei Examinatoren in einer 
öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Ab- 
teilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik ab- 
gehalten und ist in der Regel in fünf aufeinander folgenden 
Wochentagen zu erledigen. 
8 41. 
In dem ersten Teile der geburtshilflich-gynäkologischen 
Prüfung hat der Kandidat 
a) eine Gebärende in Gegenwart eines der Exami- 
natoren oder eines von demselben damit beauf- 
tragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, 
die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose 
und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen 
und auf Erfordern sich an den geburtshilflichen 
Maßnahmen zu beteiligen sowie auch nach Be- 
endigung der Geburt im Laufe der nächsten 
24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht 
anzufertigen und solchen, mit Datum und Namens- 
unterschrift versehen, am anderen Tage dem 
betreffenden Examinator zu übergeben; 
b) die Wöchnerin im Laufe der nächsten 4 Tage 
täglich zweimal zu besuchen, dabei den Bericht 
in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und 
des Neugeborenen sowie auf die etwaigen Krank- 
heiten beider zu vervollständigen und im Falle 
des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes 
der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter
        <pb n="18" />
        — 18 — 
Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. 
Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöch- 
nerin vor Ablauf der vier Tage aus der Be- 
handlung aus, so bestimmt der Examinator, ob 
der Kandidat eine andere Wöchnerin zu über- 
nehmen hat. 
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben 
Examinator noch seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose 
und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts 
zu bekunden und in einer mündlichen Prüfung an Kranken 
nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt er- 
forderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung 
der Frauenkrankheiten besitzt. 
8 42. 
In dem zweitenTeile der geburtshilflich-gynäkologischen 
Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin in 
Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit 
denjenigenÖperationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich 
anerkannt sind; sodann am Phantom die Diagnose ver- 
schiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Ent- 
bindung durch die Wendung auszuführen und seine Fertig- 
keit im Gebrauche der Zange darzulegen. 
8 43. 
Dem dirigierenden Arzte steht es beim Mangel an Ge- 
bärenden oder Kranken in der Anstalt frei, solche aus der 
poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die 
Ueberweisung derselben Gebärenden zur Prüfung (zu $ 41 
Abs. la) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem 
Falle gestattet. 
8 44. 
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von 
einem Examinator in der Augenabteilung eines größeren 
Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an 
Kranken der Poliklinik abgehalten und ist in drei Tagen 
zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen 
Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und 
Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den 
Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu 
Hause über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, 
welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am 
nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann 
hat er den Kranken zwei Tage hindurch unter Aufsicht
        <pb n="19" />
        — 19 — 
des Examinators zu behandeln und in einer mündlichen 
Prüfung auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er die 
für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in 
der Augenheilkunde besitzt, sowie sich mit dem Gebrauche 
des Augenspiegels vertraut gemacht hat. 
8 45. 
VI. Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem 
Examinator in der Irrenabteilung eines größeren Kranken- 
hauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist 
an einem Tage zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen 
Geisteskranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, 
den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzu- 
zeichnendes Protokoll aufzunehmen und hierauf in einer 
mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen, 
daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Irrenheilkunde besitzt. 
8 46. 
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie 
wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem 
Tage zu erledigen. 
In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er 
sich die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren 
hygienischen und insbesondere auch bakteriologischen 
Untersuchungsmethoden sowie mit den Grundsätzen und 
der Technik der Schutzpockenimpfung vertraut gemacht 
hat, auch die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung 
und Erhaltung der Lymphe besitzt. 
8 47. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte 
und, soweit solche vorhanden, ihre Beziehungen zur gericht- 
lichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist 
darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständ- 
nis für die medizinischen Kunstausdrücke besitzt. 
8 48. 
Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den 
Studierenden der Medizin, zu den klinischen Prüfungen den- 
jenigen Studierenden der Zutritt gestattet, welche als Auskul- 
tanten oder Praktikanten ander betreffendenKlinik teilnehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin an einer 
Universität des Deutschen Reichs der Zutritt frei.
        <pb n="20" />
        — 20 — 
8 49. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken 
und Schwangeren (8 32 Abs. 1a und b, $ 35 Abs. la und b, 
841 Abs. la und b, 88 44, 45) werden von der Direktion 
der betreffenden Anstalt dem Examinator zugewiesen und 
sind von diesem den Kandidaten für jeden Abschnitt erst 
bei Beginn desselben zu überweisen. Die Ueberweisung 
desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der 
Prüfungsperiode ist nur ausnahmsweise gestattet (unbeschadet 
der gänzlichen Ausschließung im $ 43 Satz 2). 
8 50. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt 
ein besonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungs- 
gegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur 
„ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der 
Gründe aufgenommen. 
8 51. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind 
die Examinatoren verpflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungs- 
akten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach 
Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mit- 
teilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen 
drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren 
und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden 
bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächst- 
folgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren 
Termins persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat darauf 
zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungs- 
abschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte 
zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch 
darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ab- 
lauf von acht Tagen nach Abschnitt I begonnen wird. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so ent- 
scheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Kandidaten, 
ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt 
oder dem späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder 
erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unter- 
ziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der 
Meldung zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1 
Giesagte.
        <pb n="21" />
        — 1 — 
8 52. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten V 
bis VII sowie in jedem Teile der übrigen Abschnitte wird 
eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung 
der Zensuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), 
„ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) erteilt. 
Wenn von zwei an einer Prüfung beteiligten Exami- 
natoren einer die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ er- 
teilt, so entscheidet seine Stimme. Anderenfalls finden die 
Bestimmungen des $ 53 Abs. 1 zu a und Abs 2 entsprechende 
Anwendung. 
$ 583. 
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so 
wird für den ganzen Abschnitt von dem Vorsitzenden die 
Gesamtzensur ermittelt, indem die Zahlenwerte der Einzel- 
zensuren (8 52 Abs. 1) 
a) für Abschnitt I einfach, 
b) für Abschnitt II Teil 1 fünffach, Teil 2 einfach, 
c) für Abschnitt III Teil l und 4 je zweifach, Teil 2 
und 3 je einfach, 
d) für Abschnitt IV Teil 1 dreifach, Teil 2 einfach 
gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte 
ergebende Summe der Zahlenwerte zu a durch zwei, zu b 
und ce durch sechs, zu d durch vier geteilt wird. 
Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie, 
wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, 
anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
8 54. 
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile 
eines Prüfungsabschnitts die Zensur „ungenügend“ oder 
„schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß 
wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung er- 
folgen kann, beträgt je nach den Zensuren zwei Monate bis 
ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen 
mit den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt 
einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt 
festgesetzt, bis zu welchem spätestens die Melduug zur 
Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht 
bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen ver- 
schiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder 
eines Teiles desselben findet in (regenwart des Vorsitzenden 
statt.
        <pb n="22" />
        — 19 — 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, 
wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
$ 50. 
Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte be- 
standen, so wird aus den für die Prüfungsabschnitte er- 
teilten Zensuren die (Gresamtzensur ermittelt, indem die 
Zensuren für Abschnitt Il und III je mit 6, für Abschnitt IV 
mit 4, für Abschnitt I und VII je mit 2 multipliziert, die 
Zensuren für Abschnitt V und VI einfach gerechnet werden 
und die sich ergebende Summe durch 22 geteilt wird. Mit 
den sich hierbei ergebenden Brüchen wird in der im $ 53 
Abs. 2 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die 
Prüfungsakten der Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) zur Er- 
teilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die 
Prüfung bestanden hat, und gegebenenfalls, daß seiner Zu- 
lassung zum Praktischen Jahre nichts entgegensteht. 
8 56. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß $27 Abs. 2 und $51 
Abs. 1 und 3 persönlich meldet, kann auf Antrag des 
Vorsitzenden von der Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) bis zur 
folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungs- 
termine nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der 
Hälfte des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallen- 
den, wer ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen 
Prüfung zurücktritt, der Hälfte des auf alle noch zu erledigen- 
den Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags ver- 
lustig. Auch kann je nach Umständen durch einen mit 
Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungs- 
kommission der ganze eingezahlte Betrag für verfallen und 
in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen 
Abschnitten für nicht bestanden erklärt werden. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor 
Ablauf der Endfrist ($ 54 Abs. 2) zur Wiederholungs- 
prüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der 
Prüfungskommission von Anfang an zu wiederholen, wobei 
auch die bereits erledigten Abschnitte oder Teile als nicht be- 
standen gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde bei der Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren 
nach ihrem Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie
        <pb n="23" />
        —_ 913 — 
in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hier- 
von können nur aus besonderen Gründen gestattet werden 
(8 65). 
8 57. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt 
oder wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. 
Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden ($ 65). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich 
eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen 
etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender 
Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse 
(88 22, 23, 25, $ 26 Ziffer 2) sind dem Kandidaten erst bei 
Aushändigung der im $ 55 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung 
zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind 
sämtliche Zentralbehörden ($ 1) durch Vermittlung des 
Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die 
Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm 
auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden 
sind. In die Urschrift des Universitäts- Abgangszeugnisses 
ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung 
einzutragen. 
$ 58. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 
200 M. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt Il . . . . 2... 16 M., 
und zwar für Tell. . . ....10M,, 
ni... 20.06, 
für den Prüfungsabschnitt I. . . 2. 2 22.202.985 „ 
und zwar für Tell . . . 2..2...25M., 
»n2...2.2..10, 
für den Prüfungsabsehnitt MI . . 2. 2 22...55 „ 
und zwar für Tell ... . 2....25M,., 
n2.:..2...10, 
nd. 2020... 10, 
„nA. ..0...10, 
für den Prüfungsabschnitt IV . 2. 2. 2 2000 ..24 „ 
und zwar für Tell. . . ....12M, 
ni... d2, 
für den Prüfungsabschnitt V. . 2. 2 222 .. 12, 
Don „ VI... .220.20.20..12, 
on „ VU ...20202020..12 ,„ 
für sächliche und Verwaltungskosten . . . .. 34 „ 
  
zusammen . . . 200M.
        <pb n="24" />
        — 4 — 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden 
Abschnitt oder Teil eines Abschnitts außer den anzu- 
setzenden (srebühren jedesmal 4M. für sächliche und Ver- 
waltungskosten zur nochmaligen Erhebung. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt 
wird, erhält vorbehaltlich der Bestimmung im $ 56 Abs. 2 
die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs- 
abschnitte ganz, die (sebühren für sächliche und Ver- 
waltungskosten nach Verhältnis zurück. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung 
von der Zentralbehörde (&amp; 20 Abs. 2) am Ende jedes 
Prüfungsjahres festgesetzt und aus dem Betrage für säch- 
liche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag er- 
wachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen (rebühren 
(8 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Zentralbehörde ($ 20 
Abs. 2). 
Ill. Praktisches Jahr. 
8 59. 
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und 
in der Regel im unmittelbaren Anschluß an diese hat der 
Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, 
Universitätspoliklinik oder an einem dazu besonders er- 
mächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs 
unter Aufsicht und Anleitung des Direktors oder ärztlichen 
Tıeiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit 
mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung 
von inneren Krankheiten zu widmen. 
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in 
Uebereinstimmung mit der Zentralbehörde ($ 1) desjenigen 
Bundesstaats, ın dessen (sebiete das Krankenhaus belegen 
ist, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
Ein Verzeichnis der ermächtigten Krankenhäuser wird all- 
jährlich vom Reichskanzler veröffentlicht. 
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. 
Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist jedoch nur mit 
(renehmigung der für die Approbation zuständigen Zentral- 
behörde (8 65 Abs 2) zulässig. 
8 60. 
Während des Praktischen Jahres, welches in der Regel 
ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat der Kandidat 
seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen 
und fortzubilden sowie auch ausreiehendes Verständnis für
        <pb n="25" />
        —ı — 
die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. 
Nach Ableistung erhält er darüber ein Zeugnis nach dem 
beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art der 
Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen. 
Scheidet der Kandidat vor Beendigung des Praktischen 
Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige 
Beschäftigung in entsprechender Weise ein Abgangszeugnis 
zu erteilen. In beiden Fällen sind die Zeugnisse von dem 
Direktor der Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern 
von dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen. 
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im 
anderen Falle ist binnen zwei Wochen Beschwerde an die 
der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern 
an die im $59 Abs. 2 bezeichnete Zentralbehörde zulässig. 
Gewinnt die zur Erteilung der Approbation zuständige 
Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) nach Ablauf des Praktischen 
Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch 
seine Beschäftigung während des Praktischen Jahres den 
nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, 
so ist die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Erteilung 
der Approbation während eines von ihr zu bestimmenden 
Zeitraums fortzusetzen. 
8 61. 
Für die aus der Kaiser Wilhelms- Akademie für das 
militärärztliche Bildungswesen hervorgehenden Unterärzte, 
welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das 
Charite-Krankenhaus zu Berlin kommandiert werden, wird 
diese Zeit auf das Praktische Jahr angerechnet. 
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig 
bestandener ärztlicher Prüfung an einem medizinischen 
nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen 
Reichs mit Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem 
Ermessen der Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) ganz oder teil- 
weise auf das Praktische Jahr anzurechnen. Universitäts- 
instituten dieser Art stehen selbständige medizinisch-wissen- 
schaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender 
Anwendung des $ 59 Abs. 2. ermächtigt worden sind. 
Die an Anstalten der in $$ 59 und 61 bezeichneten 
Art außerhalb des Deutschen Reichs ausgeübte Tätigkeit 
kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden 
(8 65). 
8 62. 
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen 
ermächtigten Anstalten innerhalb des Reichsgebiets zur 
Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ab-
        <pb n="26" />
        — 4 — 
leistung des Praktischen Jahres bei einem geeigneten und 
vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden. 
Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch 
den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Zentral- 
behörde ($ 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete 
der betreffende Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande 
mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von der Ent- 
scheidung ist der zur Erteilung der Approbation zuständigen 
Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) Mitteilung zu machen. 
Die Bestimmungen der 88 59 und 60 finden in diesem 
Falle entsprechende Anwendung. 
C. Erteilung der Approbation. 
8 63. 
Nach Ablauf des Praktischen Jahres hat der Kandidat 
unter Vorlage des Zeugnisses über die Ableistung desselben 
und etwaiger nach $ 60 Abs. 1 erteilter Abgangszeugnisse 
sowie unter Beifügung eines selbstgeschriebenen Berichts 
über seine Beschäftigung während des Praktischen Jahres 
und eines auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung 
bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der zu- 
ständigen Zentralbehörde die Erteilung der Approbation 
als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, dab 
er mindestens zwei öffentlichen Impfungs- und ebenso 
vielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt hat. 
Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die 
Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2), in deren Bezirke der Kandidat 
die ärztliche Prüfung bestanden hat. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 
ausgestellt. 5 64 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde 
($ 63 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen 
Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die ärztliche Prüfung 
und das Praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht. 
Die letzteren werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
D. Dispensationen. 
8 65. 
Ueber Zulassung der in $ 3 Abs. 1, 86 Abs. 2, 
87 Abs.3, 88 Abs. 2, 8 14 Abs. 6, $ 22 Abs. 3, 8 23 Abs. 2, 
8 56 Abs. 4, $ 57 Abs. 1 und $ 61 Abs. 3 vorgesehenen 
Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Ueberein- 
stimmung mit der zuständigen Zentralbehörde ($1, 83 Abs. 2, 
820 Abs. 2, $ 63 Abs. 2).
        <pb n="27" />
        — 17 — 
E. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
$ 66. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901 
in Kraft. 
8 67. 
Diejenigen Studierenden, welche vor dem 1.Oktober 1901 
das medizinischeStudium begonnen haben und sich spätestens 
am 1. Oktober 1903 zur Ablegung der ärztlichen Vor- 
prüfung melden, dürfen diese (einschließlich etwaiger 
Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag unbeschadet 
der Bestimmung des 869 nach den bisherigen Vor- 
schriften ablegen. 
$ 68. 
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung 
nach den bisherigen Vorschriften vollständig bestanden 
haben oder gemäß $ 67 weiterhin bestehen, haben nach 
diesen auch die ärztliche Prüfung abzulegen. Kandidaten, 
welche sich nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1908 zur 
ärztlichen Prüfung melden, haben sich der Prüfung unter 
Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nach den vor- 
stehenden Bestimmungen zu unterziehen. Das gleiche gilt 
von solchen nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen 
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung nicht spätestens 
bis zum 1. Oktober 1912 vollständig bestanden haben. 
8 69. 
Die Bestimmungen des $2 Abs. 3, $ 14 Abs. 6, $ 16, 
$ 54 Abs. 4 und des $ 56 Abs. 4 gelten für alle seit dem 
1. Oktober 1901 begonnenen Prüfungen. 
8 70. 
Die Vorschriften wegen des Praktischen Jahres finden 
auf alle Kandidaten Anwendung, welche die ärztliche 
Prüfung nicht vor dem 1. Oktober 1903 vollständig 
bestanden haben. 
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach 
diesem Zeitpunkte nach den bisherigen Vorschriften be- 
stehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persön- 
licher Verhältnisse, jedoch nicht über den 1. Oktober 1908 
hinaus, von der Ableistung des Praktischen Jahres ganz 
oder teilweise entbunden werden. Die Entscheidung hier- 
über erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung 
mit der nach $ 63 Abs. 2 zuständigen Zentralbehörde.
        <pb n="28" />
        8 — 
Muster 1 (zu 8 9). 
Zeugnis 
. den. .......... Uebungen 
über die Teilnahme an m Praktikum 
bei der 
  
Universität zu 
  
Dem Studierenden der Medizin 
aus wird hiermit bescheinigt, daß er im 
Halbjahr 1....... vom 
  
  
  
  
  
(Unterschrift des Leiters der Vebungen mit Angabe seiner 
akademischen Stellung.) 
(Beglaubigung durch den Direktor des Instituts, sofern der- 
selbe nicht selbst Leiter der Uebungen gewesen ist.) 
Muster 2 (zu $ 17). 
Zeugnis 
der Prüfungskommission zu... 
über die ärztliche Vorprüfung des Studierenden der Medizin 
  
Dem Studierenden der Medizin .... 
  
  
AUS ........... ist bei der mit ihm abgehaltenen 
Vorprüfung 
l. in der Anatomie . . die Zensur: 
2. 5 „ Physiologie . „ n 
3. 4» Physik. . . , „ 
4. „ „ Chemie . . , „ 
5. 5 9» Zoolgie . . „5 „ 
6. 5 „ Botanik 0.000000 ernennen 
[somit die Gesamtzensur ................. ] erteilt worden. 
(Falls der Studierende eine Wiederholungsprüfung ab- 
zulegen hat, unter Fortfall von [| ]J: Die Meldung zur 
Wiederholungsprüfung in ........... .. hat frühestens nach ............ 
und spätestens bis zum ....... ..”’ zu erfolgen.) 
‚den... 1... 
  
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüfungskommission.) (Name.)
        <pb n="29" />
        — 19 — 
Muster 3 (zu 8 17). 
Zeugnis 
  
der Prüfungskommission zu 
über die 
erste Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung seitens des 
zweite 
Studierenden der Medizin 
  
  
Dem Studierenden der Medizin ......... 
  
  
aus ist bei der mit ihm abgehaltenen 
ersten zweiten 
Vor- Wieder- Wieder- 
prüfung holungs- holungs- . 
. . (Die 
am prüfung prüfung S 
früheren 
am am „ 
Prüfungs- 
een zeugnisse 
ausweislich des bei- sind anzu- 
gefügten Zeugnisses heften.) 
(oder bei zweiter 
Wiederholung: der 
beigefügten Zeug- 
  
  
nisse) 
1. in der Anatomie die Zensur........... |... 
2. „ „ Physiologie „ „ 
3.» » Physik „ ann 
4. „ „ Chemie 4 nn. 
5. 5» Zoologie „ „ 
6. 5 „ Botanik „ nn 
[somit die Gesamtzensur ...................... ] erteilt worden. 
(Falls der Studierende eine fernere Wiederholungs- 
prüfung abzulegen hat, unter Fortfall von []: Die Meldung 
  
zur Wiederholungsprüfung in hat frühestens 
nach und spätestens bis zum 
  
zu erfolgen.) 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüfungskommission.) (Name.)
        <pb n="30" />
        — 390 — 
Muster 4 (zu $ 25). 
  
Praktikantenschein. 
Dem Kandidaten der Medizin 
AUS... wird hiermit bescheinigt, daß er 
nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung im 
  
eennnnnnnnnnnnnnnnenenenene Halbjahr 1 ......... vom ........................... L........ 
bis zum. ..................... l......... an der Klinik 
(Poliklinik) (an dem Kursus für ....................... in der 
nn Abteilung des ..................... Krankenhauses) als 
Praktikant regelmäßig teilgenommen*) hat. 
‚ den 1 
  
  
  
Der Direktor der I Klinik (Poliklinik). 
des Krankenhauses. 
(Professor.) 
  
*) Bei den Praktikantenscheinen über den Besuch der 
geburtshilflichen Klinik ist noch hinzuzufügen: „und 
.... . Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenz- 
arztes selbständig entbunden“.
        <pb n="31" />
        — 3 — 
Muster 5 (zu $ 60). 
Zeugnis 
über die Ableistung des Praktischen Jahres 
für den Kandidaten der Medizin ................ 
  
Dem Kandidaten der Medizin .......... 
aus wird hiermit bescheinigt, daß er 
nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung vom 
  
| bis zum l.......... 
der ten bezeichnet Universitätsklinik klinik 
[an dem unten bezeichneten N erhause (-poliklinik)] 
unter meiner Aufsicht und Anleitung als Praktikant be- 
schäftigt gewesen ist. 
(Folgt eine nähere Würdigung der Art der Be- 
schäftigung, wobei anzugeben ist, welchen Teil der be- 
zeichneten Zeit der Kandidat vorzugsweise der Behandlung 
von inneren Krankheiten gewidmet hat, sowie inwieweit er 
in derselben seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten 
vertieft und fortgebildet und ausreichendes Verständnis für 
die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs gezeigt hat.) 
Bezeich der Universitätsklinik 
[Bezeichnung des Krankenhauses 
  
(-poliklinik)]. 
[Direktor (Aerztlicher Leiter). 
(oder unter Fortfall von [ ]: Praktischer Arzt.)
        <pb n="32" />
        322 — 
Muster 6 (zu $ 63). 
  
Nachdem der Kandidat der Medizin 
  
AUS „nu... am l....... die ärztliche Prüfung 
vor der Prüfungskommission zu... mit der 
Zensur ya “ bestanden und den Bestimnungen über 
das Praktische Jahr mit dem ............ ee l.......... 
entsprochen hat, wird ihm hierdurch die Approbation als 
Arzt mit der Geltung vom letztbezeichneten Tage ab für 
das (sebiet des Deutschen Reiches gemäß 8 29 der Reichs- 
(rewerbeordnung erteilt. 
.,„ den l 
(Siegel und Unterschrift der approbierenden Behörde.) 
Approbation 
für 
als Arzt.
        <pb n="33" />
        Erlaß, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte, 
vom 3. Juli 1918 — M 17168 —. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Mai 1918 — 
8 404 der Protokolle — die nachstehende, am 1. Oktober 1918 
in Kraft tretende Aenderung der Prüfungsordnung für Aerzte 
vom 28. Mai 1901 beschlossen. Die Aenderung ist durch 
Bekanntmachung des IIerrn Reichskanzlers vom 13. Mai 1918 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 S. 155 ver- 
öffentlicht, sie wird auch im Ministerialblatt für Medizinal- 
angelegenheiten abgedruckt werden. 
Nach der Aenderung soll künftig der zweite Abschnitt 
der ärztlichen Prüfung — die medizinische Prüfung — in 
vier Teile zerfallen mit der Maßgabe, daß in dem neu ein- 
gefügten dritten und vierten Teile die Prüfungen in der 
Kinderheilkunde und in den Haut- und Geschlechtskrank- 
heiten von den Vertretern dieser beiden Lehrfächer ab- 
genommen werden. Hierbei wird vorausgesetzt, daß für die 
Erledigung der beiden neuen Prüfungsteile von den Prüfern 
keinesfalls mehr als je ein halber Tag in Anspruch ge- 
nommen wird, so daß die Prüfung in der inneren Medizin, 
die nach wie vor den wichtigsten Gegenstand des Prüfungs- 
abschnittes bildet, durch die Neuregelung keine wesentliche 
Beeinträchtigung erleidet. Ich bitte, hierauf bei der Durch- 
führung der neuen Vorschriften besonders zu achten. 
Die Vordruckmuster zu den Niederschriften für die neuen 
Prüfungsteile werde ich übersenden, sobald sie vom Herrn 
Reichskanzler einheitlich für alle Bundesstaaten festgesetzt 
sind. Ich weise hierbei darauf hin, daß die Berechnung der 
Gesamtzensur für den zweiten Prüfungsabschnitt sich ent- 
sprechend dem neuen Wortlaut des $ 53 Abs.1b der Prüfungs- 
ordnung ändert. Der Vordruck für die Gesamtübersicht über 
den Prüfungsverlauf jedesKandidaten istim zweiten Prüfungs- 
abschnitt durch Hinzufügung des dritten und vierten Teiles 
zu ergänzen. Die Prüfungsgebühren sind von 200 M. auf 
220 M. erhöht worden und in diesem Betrage von allen nach 
dem 1. Oktober 1918 zugelassenen Prüflingen zu erheben. 
Die neuen Vorschriften finden auf diejenigen Prüflinge 
keine Anwendung, die vor dem 1. Oktober 1918 zur Prüfung 
zugelassen worden sind, auch wenn die Prüfung im zweiten 
Abscbnitt erst nach dem 1. Oktober 1918 stattfindet. Bei
        <pb n="34" />
        — 314 — 
der Einreichung der Vorschläge für die Zusammensetzung 
derärztlichen Prüfungskommission vom Prüfungsjahre 1918/19 
ab sind auch die Fachvertreter der neuen Prüfungsfächer 
zu berücksichtigen. 
Berlin, den 3. Juli 1918. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Kirchner. 
An den Herrn Vorsitzenden der ärztlichen Prüfungskummission 
in Berlin, Bonn, Breslau, Frankfurt a. M., Göttingen, Greifs- 
wald, Halle a.S. (Univ.-Öhrenklinik), Kiel, Königsberg i.Pr., 
Marburg (Bez. Cassel). 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte. 
Auf Grund des S 29 der (rewerbeordnung hat der 
Bundesrat beschlossen: 
I. Die Prüfungsordnung für Aerzte vom 28. Mai 1901 
wird wie folgt geändert: 
1. $ 31 erhält folgende Fassung: 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt vier Teile und ist 
in der Regel in sieben aufeinander folgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. 
2. Im $ 32 Abs. 3 werden die Worte „namentlich mit Ein- 
schluß der Kinderkrankheiten“ gestrichen. 
3. Zwischen den $$ 33 und 34 werden die folgenden neuen 
88 33a und 33b eingefügt: 
$ 33a. In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung 
hat der Kandidat in einem besonderen Termin in der Kinder- 
abteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer 
Universitäts-Kinderklinik oder -Poliklinik in Gegenwart 
eines Fachvertreters der Kinderheilkunde einen Kranken 
zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz nieder- 
zuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er in 
der Kinderheilkunde die für einen praktischen Arzt er- 
forderlichen Kenntnisse besitzt. 
$33b. In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung 
hat der Kandidat in einem besonderen Termin in der Ab- 
teilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten einesgrößeren
        <pb n="35" />
        DO 
Krankenhauses oder in einer Universitätskiinik oder -Poli- 
klinik für Haut- und Geschlechtskranke in Gegenwart eines 
Fachvertreters für Haut- und (reschlechtskrankheiten einen 
Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan 
kurz niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun, 
dab er über die Haut- und Greschlechtskrankheiten die für 
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Im 855 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- 
und venerischen Krankheiten“ gestrichen. 
Im $ 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen 
Krankheiten“ gestrichen. 
$53 Abs. 1b erhält folgende Fassung: 
für Abschnitt II Teil I dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach. 
$ 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung: 
Die(rebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark. 
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 
die folgenden Zeilen eingesetzt: 
für den Prüfungsabschnitt Il......... 95 Mark, 
und zwar für Teilll ......2 22220. 25 ,„ 
Dr 10 
Din 10 „ 
Din th... 10 ,„ 
Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung: 
ZUSAMMEN . 2: KK non 220 Mark. 
WI. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 191S in Kraft. 
Berlin, den 13. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wallraf.
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    </body>
  </text>
</TEI>
