Deutsche
Reichs-Gewerbeordnung.
Nach  der  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1883,

mit  den  weiteren  Abänderungen.

.  1863  S.  17  ff.  1884  S.  255.  1985  S.  2  und  92,  1866
68  und  125,  1887  S.  4  und  281,  1884  S.  218.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen
  r2c.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen
Reiches,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrates
  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.

Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  jedermann  gestattet,
  soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen
oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen
sind.

Wer  gegenwärtig  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
berechtigt  ist,  kann  von  demselben  nicht  deshalb  ausgeschlossen
  werden,  weil  er  den  Erfordernissen  dieses
Gesetzes  nicht  genügt.

Deutsche  Reichs-  Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  1