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Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.
82.
Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land
in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  und  die  Ausdehnung
desselben  hört  auf.
83.

Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,
sowie  desselben  Gewerbes  in  mehreren  Betriebs=  oder
Verkaufsstätten  ist  gestattet.  Eine  Beschränkung  der
Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten
Waren  findet  nicht  statt.

8  4.

Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen
steht  ein  Recht,  andere  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes
  auszuschließen,  nicht  zu.

§8  5.

In  den  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner
Gewerbe,  welche  auf  den  Zoll-,  Steuer=  und  Postgesetzen
  beruhen,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

86.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung
auf  die  Fischerei,  die  Errichtung  und  Verlegung  von
Apotheken,  die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,
das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariatspraxis,
  den  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Auswanderungsagenten,  der  Versicherungsunternehmer
  und  der  Eisenbahnunternehmungen,
  die  Befugnis  zum  Halten  öffentlicher  Fähren  und
die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf  den