Tit.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  3

Seeschiffen.  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung
der  Heilkunde,  den  Verkauf  von  Arzneimitteln,  den
Vertrieb  von  Lotterielosen  und  die  Viehzucht  findet  das
gegenwärtige  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als
dasselbe  ausdrückliche  Bestimmungen  darüber  enthält.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,
welche  Apothekerwaren  dem  freien  Verkehr  zu  überlassen
  sind.

87.
Vom  1.  Januar  1873  ab  sind,  soweit  die
Landesgesetze  solches  nicht  früher  verfügen,  aufgehoben:

1)  die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,
  d.  h.  die  mit  dem  Gewerbebetriebe
  verbundenen  Berechtigungen,  anderen
den  Betrieb  eines  Gewerbes,  sei  es  im  allgemeinen
  oder  hinsichtlich  der  Benutzung  eines
gewissen  Betriebsmaterials,  zu  untersagen  oder
sie  darin  zu  beschränken;

2)  die  mit  den  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen
  verbundenen  Zwangs=  und  Bannrechte,
mit  Ausnahme  der  Abdeckereiberechtigungen;

3)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung
nach  dem  Inhalte  der  Verleihungs-Urkunde  ohne
Entschädigung  zulässig  ist;

4)  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  infolge  dieser
Bestimmungen  eintritt,  oder  sofern  sie  nicht  auf
einem  Vertrage  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten
  beruhen:

a.  das  mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brennerei
  oder  Brenngerechtigkeit,  einer  Brauerei
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