4  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

oder  Braugerechtigkeit,  oder  einer  Schankstätte

verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,

  daß  sie  bei  den  Berechtigten  ihren  Bedarf
  mahlen  oder  schroten  lassen,  oder  das

Getränk  ausschließlich  von  denselben  beziehen

(der  Mahlzwang,  der  Branntweinzwang  oder

der  Branzwang);

.  das  slädtischen  Bäckern  oder  Fleischern  zustehende
  Recht,  die  Einwohner  der  Stadt,  der
Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile
zu  zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck
oder  Fleisch  ganz  oder  teilweise  von  jenen
ausschließlich  entnehmen;

5)  die  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen
Anlagen  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu
erteilen,  die  dem  Fiskus,  Korporationen,  Instituten
  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen;

6)  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  und  die  Gemeinde
  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern,  alle
Abgaben,  welche  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
entrichtet  werden,  sowie  die  Berechtigung,  dergleichen
  Abgaben  aufzuerlegen.

Ob  und  in  welcher  Weise  den  Berechtigten  für
die  vorstehend  aufgehobenen  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,
  Zwangs=  und  Bannrechte  u.  s.  w.
Entschädigung  zu  leisten  ist,  bestimmen  die  Landesgesetze.


g  8.
Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  (87)  ab  unterliegen,

soweit  solches  nicht  von  der  Landesgesetzgebung  schon
früher  verfügt  ist,  der  Ablösung:

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