Tit.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  5

1)  diejenigen  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche
durch  die  Bestimmungen  des  §  7  nicht  aufgehoben
  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf  Grundbesitz
  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation
als  solche  betrifft,  oder  Bewohnern  eines  Ortes
oder  Distriktes  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt;



2)  das  Recht,  den  Inhaber  einer  Schankstätte  zu
zwingen,  daß  er  für  seinen  Wirtschaftsbedarf
das  Getränk  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätte
  entnehme.

Das  Nähere  über  die  Ablösung  dieser  Rechte
bestimmen  die  Landesgesetze.

§  9.

Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zu
den  durch  die  §§  7  und  8  aufgehobenen  oder  für  ablösbar
  erklärten  gehört,  sind  im  Rechtswege  zu  entscheiden.


Jedoch  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten,  zu
bestimmen,  von  welchen  Behörden  und  in  welchem
Verfahren  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  ob  oder  wie
weit  eine  auf  einem  Grundstücke  haftende  Abgabe  eine
Grundabgabe  ist,  oder  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
  entrichtet  werden  muß.

6  10.

IA.  dilulbel:nn  Del  r*r

oder  Zwangsund
  Bannrechte,  welche  durch  Gesetz  aufgehoben  oder
für  ablösbar  erklärt  worden  sind,  können  fortan  nicht
mehr  erworben  werden.