6  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Realgewerbeberechtigungen  dürfen  fortan  nicht  mehr
begründet  werden.
8  II.

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die
Befugnis  zum  selbständigen  Betriebe  eines  Gewerbes
keinen  Unterschied.

Frauen,  welche  selbständig  ein  Gewerbe  betreiben,
  können  in  Angelegenheiten  ihres  Gewerbes  selbständig
  Rechtsgeschäfte  abschließen  und  vor  Gericht
auftreten,  gleichviel,  ob  sie  verheiratet  oder  unverheiratet
  sind.  Sie  können  sich  in  betreff  der  Geschäfte
aus  ihrem  Gewerbebetriebe  auf  die  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  bestehenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen
nicht  berufen.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,
ob  sie  das  Gewerbe  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
anderen  Personen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person
oder  durch  einen  Stellvertreter  betreiben.

8  12.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  der  juristischen
Personen  des  Auslandes  bewendet  es  bei  den  Landesgesetzen.


Diejenigen  Beschränkungen,  welche  in  betreff
des  Gewerbebetriebes  für  Personen  des  Soldaten=  und
Beamtenstandes,  sowie  deren  Angehörige  bestehen,
werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

8  13.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung
  zum  Gewerbebetriebe  in  keiner  Gemeinde  und
bei  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.