Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  7

Nach  dem  begonnenen  Gewerbebetriebe  ist,  soweit
  dies  in  der  bestehenden  Gemeindeverfassung  begründet
  ist,  der  Gewerbetreibende  auf  Verlangen  der
Gemeindebehörde  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  verpflichtet,
  das  Bürgerrecht  zu  erwerben.  Es  darf  jedoch
  in  diesem  Falle  von  ihm  das  sonst  vorgeschriebene
oder  übliche  Bürgerrechtsgeld  nicht  gefordert  und
ebenso  nicht  verlangt  werden,  daß  er  sein  anderweit
erworbenes  Bürgerrecht  aufgebe.

Titel  II.
Stehender  Gewerbebetrieb.
I.  Allgemeine  Erfordernisse.
.  14.

Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes  anfängt,  muß  der  für  den  Ort,  wo  solches
geschieht,  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde
gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.  Diese  Anzeige
liegt  auch  demjenigen  ob,  welcher  zum  Betriebe  eines
Gewerbes  im  Umherziehen  (Titel  III.)  befugt  ist.

Außerdem  hat,  wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar=
  oder  Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt
als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,  bei  übernahme
  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft
  wieder  aufgibt,  oder  welchem  die  Versicherungsanstalt
  den  Auftrag  wieder  entzieht,  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines
Wohnortes  davon  Anzeige  zu  machen.  Buch=  und