8  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Steindrucker,  Buch-  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare.
  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer
von  Druckschriften,  Zeitungen  und  Bildern  haben  bei
der  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  das  Lokal  desselben,
  sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens
  am  Tage  seines  Eintritts  der  zuständigen  Behörde
  ihres  Wohnortes  anzugeben.
g  15.

Die  Behörde  bescheinigt  innerhalb  dreier  Tage
den  Empfang  der  Anzeige.

Die  Fortsetzung  des  Betriebes  kann  polizeilich
verhindert  werden,  wenn  ein  Gewerbe,  zu  dessen  Beginn
  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  begonnen  wird.

II.  Erfordernis  besonderer  Genehmigung.

1.  Anlagen,  welche  einer  besonckeren  Genesimigung  bedürfen.
5  16.

Zur  Errichtung  von  Anlagen,  welche  durch  die
örtliche  Lage  oder  die  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  oder  für  das  Publikum  überhaupt  erhebliche
  Nachteile,  Gefahren  oder  Belästigungen  herbeiführen
  können,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.

Es  gehören  dahin:

Schießpulver-Fabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei

  und  zur  Bereitung  von  Zündstoffen  aller

Art,  Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungs-An-