10  Deutsche  Reichs-Gewerbeordunng.

Schiffe,  zur  Herstellung  ciserner  Brücken  oder
sonstiger  eiserner  Bankonstruktionen,  Anlagen
zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von
Teer  und  von  Teerwasser,  Anlagen,  in  welchen
aus  Holz  oder  ähnlichem  Fasermaterial  auf
chemischem  Wege  Papierstoff  hergestellt  wird
(TCellulosefabriken),  Anlagen,  in  welchen  Albuminpapier
  hergestellt  wird,  Anstalten  zum  Trocknen
  und  Einsalzen  ungegerbter  Tierfelle,  Verbleiungs-,
  Verzinnungs=  und  Verzinkungsanstalten.


Das  vorstehende  Verzeichnis  kann  je  nach  Eintritt
  oder  Wegfall  der  im  Eingang  gedachten  Voraussetzung,
  durch  Beschluß  des  Bundesrats,  vorbehaltlich
der  Genehmigung  des  nächstfolgenden  Reichstags,  abgeändert
  werden.

817.

Dem  Antrage  auf  die  Genehmigung  einer  solchen
  Anlage  müssen  die  zur  Erläuterung  erforderlichen
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beigefügt
werden.

Ist  gegen  die  Vollständigkeit  dieser  Vorlagen
nichts  zu  erinnern,  so  wird  das  Unternehmen  mittelst
einmaliger  Einrückung  in  das  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  (§  16)  bestimmte  Blatt
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  mit  der  Aufforderung,
  etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage
binnen  vierzehn  Tagen  anzubringen.  Die  Frist  nimmt
ihren  Anfang  mit  Ablauf  des  Tages,  an  welchem
das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgege-