Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  11

ben  worden,  und  ist  für  alle  Einwendungen,  welche
nicht  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  präklusivisch.

8  18.

Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat
die  Behörde  zu  prüfen,  ob  die  Anlage  erhebliche  Gefahren,
  Nachteile  oder  Belästigungen  für  das  Publikum
herbeiführen  könne.  Auf  Grund  dieser  Prüfung,
welche  sich  zugleich  auf  die  Beachtung  der  bestehenden
bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
erstreckt,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,  oder,  unter
Festsetzung  der  sich  als  nötig  ergebenden  Bedingungen,
zu  erteilen.  Zu  den  letzteren  gehören  auch  diejenigen
Anordnungen,  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen
Gefahr  für  Gesundheit  und  Leben  notwendig  sind.
Der  Bescheid  ist  schriftlich  auszufertigen  und  muß
die  festgesetzten  Bedingungen  enthalten;  er  muß  mit
Gründen  versehen  sein,  wenn  die  Genehmigung  versagt
  oder  nur  unter  Bedingungen  erteilt  wird.

819.

Einwendungen,  welche  auf  besonderen  privatrechtlichen
  Titeln  beruhen,  sind  zur  richterlichen  Entscheidung
  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung
derselben  die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig  gemacht
  wird.

Andere  Einwendungen  dagegen  sind  mit  den
Parteien  vollständig  zu  erörtern.  Nach  Abschluß  dieser
Erörterung  erfolgt  die  Prüfung  und  Entscheidung  nach
den  im  §  18  enthaltenen  Vorschriften.  Der  Bescheid