12  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

ist  sowohl  dem  Unternehmer,  als  dem  Widersprechenden
  zu  eröffnen.
8  20.

Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte
  Behörde  zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben
  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden
muß.

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich
zu  eröffnen  und  muß  mit  Gründen  versehen  sein.

8  21.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden
und  das  Verfahren,  sowohl  in  der  ersten  als  in  der
Rekurs-Instanz,  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.
  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:

1)  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung
  durch  eine  kollegiale  Behörde  erfolgen.
Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen  an
Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und
Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,
  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in
vollem  Umfange  zu  erheben.

Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,
so  erteilt  sie  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher
Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar
Einwendungen  nicht  angebracht  sind,  die  Behörde
  aber  nicht  ohne  weiteres  die  Genehmigung
erteilen  will,  und  der  Antragsteller  innerhalb

-