Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  13

vierzehn  Tagen  nach  Empfang  des,  die  Genehmigung
  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen
erteilenden  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche
  Verhandlung  anträgt.

3)  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,
so  erteilt  sie  stets  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher
  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
  der  Parteien.

4)  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),
sowie  diejenigen  Personen  zu  betrachten,  welche
Einwendungen  erhoben  haben.

5)  Die  Offentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender
  Anwendung  der  8§  173  bis  176
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

g  22

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden
  Kosten  fallen  dem  Widersprechenden,  alle  übrigen
Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem
Unternehmer  zur  Last.

In  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen
Anlage  wird  zugleich  die  Verteilung  der  Kosten  festgesetzt.


g  23.

Bei  den  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  sind
außer  den  Bestimmungen  der  §§  17—22  die  dafür
  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  anzuwenden.


Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  für
solche  Orte,  in  welchen  öffentliche  Schlachthäuser  in