14  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

genügendem  Umfange  vorhanden  sind  oder  errichtet
werden,  die  fernere  Benutzung  bestehender  und  die
Anlage  neuer  Privatschlächtereien  zu  untersagen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  ferner  vorbehalten,
zu  verfügen,  inwieweit  durch  Ortsstatuten  darüber
Bestimmung  getroffen  werden  kann,  daß  einzelne  Ortsteile
  vorzugsweise  zu  Anlagen  der  im  §  16  erwähnten
Art  zu  bestimmen,  in  anderen  Ortsteilen  aber  dergleichen
  Anlagen  entweder  gar  nicht  oder  nur  unter
besonderen  Beschränkungen  zuzulassen  sind.

g  24.

Zur  Anlegung  von  Dampfkesseln,  dieselben  mögen
zum  Maschinenbetriebe  bestimmt  sein  oder  nicht,  ist
die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen
  Behörde  erforderlich.  Dem  Gesuche  sind  die
zur  Erläuterung  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen
  beizufügen.

Die  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage
nach  den  bestehenden  bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen
  Vorschriften,  sowie  nach  denjenigen  allgemeinen
  polizeilichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  welche
von  dem  Bundesrat  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln
  erlassen  werden.  Sie  hat  nach  dem  Befunde
die  Genehmigung  entweder  zu  versagen,  oder  unbedingt
  zu  erteilen,  oder  endlich  bei  Erteilung  derselben
  die  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen
  vorzuschreiben.

Bevor  der  Kessel  in  Betrieb  genommen  wird,  ist
zu  untersuchen,  ob  die  Ausführung  den  Bestimmungen
der  erteilten  Genehmigung  entspricht.  Wer  vor  dem