Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  15

Empfange  der  hierüber  auszufertigenden  Bescheinigung
den  Betrieb  beginnt,  hat  die  im  §  147  angedrohte
Strafe  verwirkt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für
bewegliche  Dampfkessel.

Für  den  Rekurs  und  das  Verfahren  über  denselben
  gelten  die  Vorschriften  der  88  20  und  21

25.

Die  Genehmigung  zu  einer  der  in  den  §§  16
und  24  bezeichneten  Anlagen  bleibt  solange  in  Kraft,
als  keine  Änderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit
der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf
unter  dieser  Voraussetzung  auch  dann,  wenn  die  Anlage
  an  einen  neuen  Erwerber  übergeht,  einer  Erneuerung
  nicht.  Sobald  aber  eine  Veränderung  der
Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  ist  dazu  die  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde  nach  Maßgabe
der  §§  17  bis  23  einschließlich,  beziehungsweise  des
§  24  notwendig.  Einc  gleiche  Genehmigung  ist  erforderlich
  bei  wesentlichen  Veränderungen  in  dem
Betriebe  einer  der  im  §  16  genannten  Anlagen.  Die
zuständige  Behörde  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Unternehmers
  von  der  Bekanntmachung  (5  17)  Abstand
nehmen,  wenn  sie  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  die
beabsichtigte  Veränderung  für  die  Besitzer  oder  Bewohner
  benachbarter  Grundstücke  oder  das  Publikum
überhaupt  neue  oder  größere  Nachteile,  Gefahren  oder
Belästigungen,  als  mit  der  vorhandenen  Anlage  verbunden
  sind,  nicht  herbeiführen  werde.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  gewerbliche