16  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Anlagen  (§§  16  und  24)  Anwendung,  welche  bereits
vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestanden  haben.
8  26.

Soweit  die  bestehenden  Rechte  zur  Abwehr  benachteiligender
  Einwirkungen,  welche  von  einem  Grundstücke
  aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt  werden,
  dem  Eigentümer  oder  Besitzer  des  letzteren  eine
Privatklage  gewähren,  kann  diese  Klage  einer  mit
obrigkeitlicher  Genehmigung  errichteten  gewerblichen
Anlage  gegenüber  niemals  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebes,
  sondern  nur  auf  Herstellung  von  Einrichtungen,
  welche  die  benachteiligende  Einwirkung
ausschließen,  oder,  wo  solche  Einrichtungen  unthunlich
  oder  mit  einem  gehörigen  Betriebe  des  Gewerbes
  unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet
werden.

8  27.

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,
deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden
  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  §§  16  bis  25  der  Genehmigung  bedarf,
der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.  Letztere  hat,
wenn  in  der  Nähe  der  gewählten  Betriebsstätte  Kirchen,
Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser
  oder  Heilanstalten  vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmäßige
  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb
auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden
würde,  die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des