Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  17

Gewerbes  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen
  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten  sei.
8  28.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,
über  die  Entfernung,  welche  bei  Errichtung  von  durch
Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten  fremden
  Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  innezuhalten
  ist,  durch  Polizeiverordnungen  Bestimmung
zu  treffen.

2.  Gewerbelreibende,  welche  einer  besonderen  Genekhmigung

29.

Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises
  der  Befähigung  erteilt  wird,  bedürfen  Apotheker
  und  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Arzte
(Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte
und  Tierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen
  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
als  solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen
betraut  werden  sollen.  Es  darf  die  Approbation
jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromo-=tion
  nicht  abhängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrat  bezeichnet.  mit  Rücksicht  auf  das
vorhandene  Bedürfnis,  in  verschiedenen  Teilen  des
Reichs  die  Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich
giltige  Approbationen  zu  erteilen  befugt  sind,  und
erläßt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
  Die  Namen  der  Approbierten  werden  von
der  Behörde,  welche  die  Approbation  erteilt,  in  den

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  2