18  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

vom  Bundesrat  zu  bestimmenden  amtlichen  Blättern
veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt
  haben,  sind  innerhalb  des  Reichs  in  der  Wahl
des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  die  Errichtung
und  Verlegung  von  Apotheken  (8  6),  nicht  beschränkt.

Dem  Bundesrat  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,
  unter  welchen  Voraussetzungen  Personen  wegen
wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen
  Prüsung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.

Personen,  welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes
  in  einem  Bundesstaate  die  Berechtigung  zum
Gewerbebetrieb  als  Arzte,  Wundärzte,  Zahnärzte,
Geburtshelfer,  Apotheker  oder  Tierärzte  bereits  erlangt
haben,  gelten  als  für  das  ganze  Reich  approbiert.

30.

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten  bedürfen  einer
Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Die
Konzession  ist  nur  dann  zu  versagen:

a.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Unternehmers  in  Beziehung
auf  die  Leitung  oder  Verwaltung  der  Anstalt
darthun,

.  wenn  nach  den  von  dem  Unternehmer  einzureichenden
  Beschreibungen  und  Plänen  die  baulichen
  und  die  sonstigen  technischen  Einrichtungen
der  Anstalt  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen
  nicht  entsprechen.

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