Tit.  II.  Stehender  Gewerbebelrieb.  19

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses
der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde.

8  30a.

Der  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  kann  durch
die  Landesgesetzgebung  von  der  Beibringung  eines
Prüfungszeugnisses  abhängig  gemacht  werden.  Das
erteilte  Prüfungszeugnis  gilt  für  den  ganzen  Umfang
  des  Reichs.

831.

Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten  der  Seedampfschiffe
  und  Lotsen  müssen  sich  über  den  Besitz
der  erforderlichen  Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugnis
  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  ausweisen.


Der  Bundesrat  erläßt  die  Vorschriften  über  den
Nachweis  der  Befähigung.  Die  auf  Grund  dieses
Nachweises  erteilten  Zeugnisse  gelten  für  das  ganze
Reich,  bei  Lotsen  für  das  im  Zeugnis  angeführte
Fahrwasser.

Soweit  in  betreff  der  Schiffer  und  Lotsen  auf
Strömen  infolge  von  Staatsverträgen  besondere  Anordnungen
  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


e  32.

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  der  Erlaubnis.  Dieselbe  ist  zu  versagen,
  wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Thatsachen
die  überzeugung  gewinnt,  daß  der  Nachsuchende  die
zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe  erforderliche