20  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer
und  finanzieller  Hinsicht  nicht  besitzt.

g  33.

Wer  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft  oder  Kleinhandel
  mit  Branntwein  oder  Spiritus  betreiben  will,
bedarf  dazu  der  Erlaubnis.

Diese  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  versagen:

1)  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,
  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der
Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde;

2)  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte
Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage
den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt.
Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu

bestimmen,  daß:

a)  die  Erlaubnis  zum  Ausschänken  von  Branntwein
  oder  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus  allgemein,
die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft
oder  zum  Ausschänken  von  Wein,  Bier  oder
anderen.  nicht  unter  a  fallenden,  geistigen  Getränken
  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15000
Einwohnern,  sowie  in  solchen  Ortschaften  mit
einer  größeren  Einwohnerzahl,  für  welche  dies
durch  Ortsstatut  (8  142)  festgesetzt  wird,
von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses
abhängig  sein  solle.

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