Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  21

Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  die  Ortspolizeiund
  die  Gemeindebehörde  gutachtlich  zu  hören.

§  33.a.

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs=  und
deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen  von  Personen
  oder  theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei
obwaltet,  in  seinen  Wirtschafts=  oder  sonstigen  Räumen
öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher  Veranstaltung
  seine  Räume  benutzen  lassen  will,  bedarf
zum  Betriebe  dieses  Gewerbes  der  Erlaubnis  ohne
Rücksicht  auf  die  etwa  bereits  erwirkte  Erlaubnis  zum
Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer.

Die  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  versagen:

1)  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,

  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
die  beabsichtigten  Veranstaltungen  den  Gesetzen
oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen  werden;
wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte
  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder
Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht
genügt;
wenn  der  den  Verhältnissen  des  Gemeindebezirks
entsprechenden  Anzahl  von  Personen  die  Erlaubnis
  bereits  erteilt  ist.
Aus  den  unter  Ziffer  1  angeführten  Gründen
kann  die  Erlaubnis  zurückgenommen  und  Personen,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den
Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  derselbe  untersagt
werden.

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