22  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

g  33b.

Wer  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst
oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus
oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten
  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubnis  der
Ortspolizeibehörde.

§  33c.

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

8  34.

Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers  betreiben
will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis.  Diese  ist  zu  versagen,
  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten
  Gewerbebetrieb  darthun.  Die  Landesregierungen
  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,
daß  in  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut
142)  festqgesetzt  wird,  die  Erlaubnis  von  dem
Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig.
sein  solle.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige
  Ankauf  beweglicher  Sachen  mit  Gewährung
des  Rückkaufsrechts.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum
Handel  mit  Giften  und  zum  Betriebe  des  Lotsengewerbes
  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  imgleichen,
  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von