24  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

bezeichneten  Gewerbe  beginnen,  haben  bei  Eröffnung
ihres  Gewerbebetriebes  der  zuständigen  Behörde  hiervon
  Anzeige  zu  machen.

g  36.

Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,
derjenigen,  welche  den  Feingehalt  edler  Metalle,  oder
die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung
von  Waren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,
  Schaffner,  Wäger,  Messer,  Bracker,  Schauer,
Stauer  u.  s.  w.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es
bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten
Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe
betreiben  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden
  Vorschriften  zu  beeidigen  und  öffentlich  anzustellen.


Die  Bestimmungen  der  Gesetze,  welche  den  Handlungen
  der  genannten  Gewerbetreibenden  eine  besondere
  Glaubwürdigkeit  beilegen  oder  an  diese  Handlungen
  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,  sind
nur  auf  die  von  den  verfassungsmäßig  dazu  befugten
Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
angestellten  Personen  zu  beziehen.

–  37.

Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde
unterliegt  die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs
innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,
  Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,
sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,  welche  auf