Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  25

öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten.

8  38.

Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  über  den  Umfang
  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen,  sowie  über
den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,  soweit  darüber
die  Landesgesetze  nicht  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften
  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Beziehung  bestehenden
  landesgesetzlichen  Bestimmungen  finden  auf
den  im  §  34  Absatz  2  bezeichneten  Geschäftsbetrieb
Anwendung.  Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb
  handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als
Hingabe  des  Darlehens,  der  Unterschied  zwischen  dem
Kaufpreise  und  dem  verabredeten  Nückkaufspreise  als
bedungene  Vergütung  für  das  Darlehen  und  die
übergabe  der  Sache  als  Verpfändung  derselben  für
das  Darlehen.

Die  Zentralbehörden  sind  serner  befugt,  Vorschriften
  darüber  zu  erlassen,  in  welcher  Weise  die
im  §  35  Absatz  2  und  3  verzeichneten  Gewerbetreibenden
  ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen
  Kontrolle  über  den  Umfang  und  die  Art  ihres
Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen  haben.

g  39.

Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von
Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger  gestatten.  Jedoch
ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder  eingerichtet  werden,
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte
  entgegenstehen,  befugt,  die  Kehrbezirke  aufzuheben
  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Be-