26  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

zirksschornsteinfegern  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein
Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.

g  40.

Die  in  den  §§  29  bis  33a  und  im  §  34  erwähnten
  Approbationen  und  Genehmigungen  dürfen
weder  auf  Zeit  erteilt,  noch  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  §§  33a,  53  und  143  widerrufen
werden.

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe
  eines  der  in  den  88  30,  30a,  32,  33,  33a
und  34,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebes  der
in  den  §§  33a,  35  und  37  erwähnten  Gewerbe  ist
der  Rekurs  zulässig.  Wegen  des  Verfahrens  und  der
Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§  20  und  21.

III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der
Gewerbsbefugnisse.

41.

Die  Befugnis  zum  selbständigen  Betriebe  eines
stehenden  Gewerbes  begreift  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger
  Zahl  Gesellen,  Gehilfen,  Arbeiter  jeder  Art
und,  soweit  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  nicht  entgegenstehen,  Lehrlinge  anzunehmen.  In
der  Wahl  des  Arbeits=  und  Hilfspersonals  finden
keine  anderen  Beschränkungen  statt,  als  die  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  festgestellten.

In  betreff  der  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehilfen
  und  Lehrlinge  anzunehmen,  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.