Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  27

g  42.

Wer  zum  selbständigen  Vetriebe  eines  stehenden
Gewerbes  befugt  ist,  darf  dasselbe  innerhalb  und  unbeschadet
  der  Bestimmungen  des  dritten  Titels  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
Niederlassung  ausüben.

Eine  gewerbliche  Niederlassung  gilt  nicht  als
vorhanden,  wenn  der  Gewerbetreibende  im  Inlande
ein  zu  dauerndem  Gebrauche  eingerichtetes,  beständig
oder  doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von  ihm  benutztes
  Lokal  für  den  Betrieb  seines  Gewerbes  nicht
besitzt.

§5  424.

Gegenstände,  welche  von  dem  Ankauf  oder  Feilbieten
  im  Umherziehen  ausgeschlossen  sind,  dürfen
auch  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung  von  Haus  zu
Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen
oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  nicht  feilgeboten
oder  zum  Wiederverkauf  angekauft  werden,  mit  Ausnahme
  von  Bier  und  Wein  in  Fässern  und  Flaschen
und  vorbehaltlich  des  nach  §  33  erlaubten  Gewerbebetriebes.


Die  zuständige  Landesregierung  ist  befugt,  soweit
  ein  Bedürfnis  dazu  obwaltet,  anzuordnen,  daß
und  inwiefern  weitere  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
  stattfinden  sollen.

Das  Feilbieten  geistiger  Getränke  kann  von  der
Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
vorübergehend  gestattet  werden.