Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  29

selben  nicht  zu  den  selbstgewonnenen  oder  selbstver—
fertigten  gehören,  ferner  in  betreff  der  Druckschriften,
anderen  Schriften  und  Bildwerke,  insoweit  der  Gewerbebetrieb
  hiermit  von  Haus  zu  Haus  stattfindet,
sowie  in  betreff  der  vom  Bundesrat  in  Gemäßheit
des  §  44  Absatz  2  gestatteten  Ausnahmen  darf  der
betreffende  Gewerbebetrieb  in  dem  Gemeindebezirke
des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Niederlassung
von  einer  Erlaubnis  nicht  abhängig  gemacht  werden.
In  betreff  der  im  §  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
Erzeugnisse  und  Waren  kann  jedoch  der  Gewerbebetrieb
  unter  den  in  §  57  Ziffer  1  bis  4  erwähnten
Voraussetzungen  untersagt,  sowie  nach  Maßgabe  des
8  60b  Absatz  2  und  §  60e  Absatz  2  beschränkt
werden.  Auf  die  Untersagung  dieses  Gewerbebetriebes
finden  die  Vorschristen  des  §  63  Absatz  1,  auf  die
Beschränkung  desselben  die  Vorschriften  des  §  63
Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die
vom  Bundesrat  gemäß  §  56  getroffenen  Bestimmungen
  auf  diejenigen  Ausländer  entsprechend  anzuwenden,
  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres
Wohnortes  oder  ihrer  gewerblichen  Niederlassung  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorgängige  Bestellung
von  Haus  zu  Haus  eines  der  unter  Ziffer  1  bis  3
bezeichneten  Gewerbe  betreiben  wollen.

8  43.
Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere
Schriften  oder  Bildwerke  auf  öffentlichen  Wegen,