30  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten
ausrufen,  verkaufen,  verteilen,  anheften  oder  anschlagen
will,  bedarf  dazu  einer  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehördc,
  und  hat  den  über  diese  Erlaubnis  auszustellenden,
  auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein
  bei  sich  zu  führen.

Auf  die  Erteilung  und  Versagung  der  Erlaubnis
  finden  die  Vorschriften  der  §§  57  Nr.  1,  2,  4.
57a,  57b  Nr.  1  und  2  und  63  Absatz  1  entsprechende
Anwendung.  Auf  das  bloße  Anheften  und  Anschlagen
findet  der  Versagungsgrund  der  abschreckenden  Entstellung
  keine  Anwendung.

Zur  Verteilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
  zu  Wahlzwecken  bei  der  Wahl  zu  gesetzgebenden
  Körperschaften  ist  eine  polizeiliche  Erlaubnis
  in  der  Zeit  von  der  amtlichen  Bekanntmachung
des  Wahltages  bis  zur  Beendigung  des  Wahlaktes
nicht  erforderlich.

Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  der  nicht  gewerbsmäßigen
  Verteilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
  zu  Wahlzwecken.

In  geschlossenen  Näumen  ist  zur  nichtgewerbsmäßigen
  Verteilung  von  Druckschriften  oder  anderen
Schriften  oder  Bildwerken  eine  Erlaubnis  nicht  erforderlich.


An  die  Stelle  des  im  §  5  Absatz  1  des  Preßgesetzes
  vom  7.  Mai  1874  angezogenen  §  57  der
Gewerbeorduung  treten  die  Bestimmungen  der  88  57

4,  57a,  57b  Nr.  1  und  2  des  gegenwerchear
  Gesetzs.