Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  81

8  4.

Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  befugt,
auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
  Niederlassung  persönlich  oder  durch  in  seinem
Dienste  stehende  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes
  Waren  aufzukaufen  und  Bestellungen
auf  Waren  zu  suchen.

Die  aufgekauften  Waren  dürfen  nur  behufs  deren
Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  mitgeführt
werden;  von  den  Waren,  auf  welche  Bestellungen  gesucht
  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt
  werden,  soweit  nicht  der  Bundesrat  für  bestimmte
  Waren,  welche  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfange
  einen  hohen  Wert  haben  und  übungsgemäß  an
die  Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden,  zum
Zweck  des  Absatzes  an  Personen,  welche  damit  Handel
treiben,  Ausnahmen  zuläßt.

Das  Aufkaufen  von  Waren  darf  ferner  nur  bei
Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waren
produzieren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.

*5  44a.

Wer  in  Gemäßheit  des  §  44  Absatz  1  und  2
Warenbestellungen  aufsucht  oder  Waren  aufkauft,  bedarf
  hierzu  einer  Legitimalionskarte,  welche  auf  den
Antrag  des  Inhabers  des  stehenden  Gewerbebetriebes
von  der  für  dessen  Niederlassungsort  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres
und  den  Umfang  des  Reichs  ausgestellt  wird.  Die
Legitimationskarte  enthält  den  Namen  des  Inhabers
derselben,  den  Namen  der  Person  oder  der  Firma,