32  Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.

in  deren  Diensten  er  handelt,  und  die  nähere  Bezeichnung
  des  Gewerbebetriebes.

Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  ist  verpflichtet,
  dieselbe  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  stande  ist,  auf  deren  Geheiß
den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Legitimationskarte
  einzustellen.

Die  Legitimationskarte  ist  zu  versagen,  wenn
bei  demjenigen,  für  welchen  sie  beantragt  wird,  eine
der  im  §  57  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
  zutrifft,  außerdem  darf  sie  nur  dann  versagt
  werden,  wenn  die  im  §  57b  Ziffer  2  bezeichnete
  Voraussetzung  vorliegt.

Die  Legitimationskarte  kann  durch  die  Behörde,
welche  sie  ausgestellt  hat,  zurückgenommen  werden,
wenn  sich  ergibt,  daß  eine  der  im  §  57  Ziffer  1  bis
4  bezeichneten  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Erteilung
derselben  vorhanden  gewesen,  der  Behörde  aber  unbekannt
  geblieben,  oder  nach  Erteilung  derselben  eingetreten
  ist,  oder  wenn  bei  dem  Geschäftsbetriebe  die
im  §  44  gezogenen  Schranken  überschritten  werden.

Wegen  des  Verfahrens  gelten  die  Vorschriften
des  §  63  Absatz  1.

Einer  Legitimationskarte  bedürfen  diejenigen  Gewerbetreibenden
  nicht,  welche  durch  die  in  den  Zollvereins=
  oder  Handelsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  bereits  legitimiert  sind.  In  betreff
dieser  Gewerbetreibenden  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  über  die  Verpflichtung  zum  Mitführen