Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  83

der  Legitimationskarte,  über  die  Folgen  der  Nichterfüllung
  dieser  Verpflichtung,  sowie  über  die  Versagung
  und  Zurücknahme  der  Karte  entsprechende  Anwendung.


8  45.

Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetriebe
können  durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden;  diese
müssen  jedoch  den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe
insbesondere  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.

g  46.

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf
das  Gewerbe  für  Rechnung  der  Witwe  während  des
Witwenstandes  oder,  wenn  minderjährige  Erben  vorhanden
  sind,  für  deren  Nechnung  durch  einen  nach
8  45  gualifizierten  Stellvertreter  betrieben  werden,
insofern  die  über  den  Betrieb  einzelner  Gewerbe  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  nicht  ein  Anderes
anordnen.  Dasselbe  gilt  während  der  Dauer  einer
Kuratel  oder  Nachlaßregulierung.

8  47.

Inwiefern  für  die  nach  den  §§  34  und  36
konzessionierten  oder  angestellten  Personen  eine  Stellvertretung
  zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle
die  Behörde  zu  bestimmen,  welcher  die  Konzessionierung
oder  Anstellung  zusteht.

Dasselbe  gilt  in  Beziehung  auf  diejenigen  Schornsteinfeger,
  denen  ein  Kehrbezirk  zugewiesen  ist  (§  39).

48.

Realgewerbeberechtigungen  können  auf  ee,  nach

Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl