34  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zum  Betriebe  des
Gewerbes  befähigte  Person  in  der  Art  übertragen
werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  für
eigene  Rechnung  ausüben  darf.

8  49.

Bei  Erteilung  der  Genehmigung  zu  einer  Anlage
  der  in  den  88  16  und  24  bezeichneten  Arten,
imgleichen  zur  Anlegung  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten,  zu  Schauspielunternehmungen,
  sowie  zum  Betriebe  der  im
§  33  gedachten  Gewerbe,  kann  von  der  genehmigenden
  Behörde  den  Umständen  nach  eine  Frist  festgesetzt
  werden,  binnen  welcher  die  Anlage  oder  das
Unternehmen  bei  Vermeidung  des  Erlöschens  der
Genehmigung  begonnen  und  ausgeführt,  und  der  Gewerbebetrieb
  angefangen  werden  muß.  Ist  eine  solche
Frist  nicht  bestimmt,  so  erlischt  die  erteilte  Genehmigung,
  wenn  der  Inhaber  nach  Empfang  derselben  ein
ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne  davon  Gebrauch
zu  machen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der  Behörde
  bewilligt  werden,  sobald  erhebliche  Gründe  nicht
entgegenstehen.

Hat  der  Inhaber  einer  solchen  Genehmigung
seinen  Gewerbebetrieb  während  eines  Zeitraums  von
drei  Jahren  eingestellt,  ohne  eine  Fristung  nachgesucht
und  erhalten  zu  haben,  so  erlischt  dieselbe.

Für  die  im  §  16  aufgeführten  Anlagen  darf
die  nachgesuchte  Fristung  so  lange  nicht  versagt  werden,
  als  wegen  einer  durch  Erbfall  oder  Konkurser-