Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  85

klärung  entstandenen  Ungewißheit  über  das  Eigentum
an  einer  Anlage  oder,  infolge  höherer  Gewalt,  der
Betrieb  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  erheblichem
Nachteile  für  den  Inhaber  oder  Eigentümer  der  Anlage
  stattfinden  kann.

Das  Verfahren  für  die  Fristung  ist  dasselbe,
wie  für  die  Genehmigung  neuer  Anlagen.

§  50.

Auf  die  Inhaber  der  bereits  vor  dem  Erscheinen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erteilten  Genehmigungen
  finden  die  im  §  49  bestimmten  Fristen  ebenfalls
  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diese
Fristen  von  dem  Tage  der  Verkündigung  des  Gesetzes
an  zu  laufen  anfangen.

8  ö1.

Wegen  überwiegender  Nachteile  und  Gefahren
für  das  Gemeinwohl  kann  die  fernere  Benutzung
einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  zu  jeder  Zeit  untersagt  werden.
Doch  muß  dem  Besitzer  alsdann  für  den  erweislichen
Schaden  Ersatz  geleistet  werden.

Gegen  die  untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs
  zulässig;  wegen  der  Entschädigung  steht  der
Rechtsweg  offen.

52.

Die  Bestimmung  des  §  51  findet  auch  auf  die
zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwen-3*

