86  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

dung;  doch  entspringt  aus  der  Untersagung  der  ferneren
  Benutzung  kein  Anspruch  auf  Entschädigung,
wenn  bei  der  früher  erteilten  Genehmigung  ausdrücklich
  vorbehalten  worden  ist,  dieselbe  ohne  Entschädigung
  zu  widerrufen.

g  53.

Die  in  dem  8  29  bezeichneten  Approbationen
können  von  der  Verwaltungsbehörde  nur  dann  zurückgenommen
  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise
  dargethan  wird,  auf  Grund  deren  solche  erteilt
worden  sind,  oder  wenn  dem  Inhaber  der  Approbation
  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  im
letzteren  Falle  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrenverlustes.
  «

Außer  aus  diesen  Gründen  können  die  in  den
§§  30,  30a,  32,  33.  34  und  36  bezeichneten  Genehmigungen
  und  Bestallungen  in  gleicher  Weise  zurückgenommen
  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder
Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel  derjenigen
Eigenschaften,  welche  bei  der  Erteilung  der  Genehmigung
  oder  Bestallung  nach  der  Vorschrift  dieses
Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt.
Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen
eine  Strafe  verwirkt  ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung
  vorbehalten.

Pfandleihern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1879  (Neichs-Gesetzblatt  Seite
267)  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  kann  derselbe
  untersagt  werden,  wenn  Thatsachen  vorliegen,