Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  87

welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in
Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  darthun.
*  54.

Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche
in  Bezug  auf  die  untersagte  Benutzung  einer  gewerblichen
  Anlage  (§  51),  auf  die  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes
  (§  35),  und  die  Zurücknahme  einer
Approbation,  Genehmigung  oder  Bestallung  (§§  33a,
53)  maßgebend  sind,  gelten  die  Vorschriften  der
§§  20  und  21.

Titel  III.
Gewerbebetrieh  im  Amßerziehen.
8  55.

Wer  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnortes
  oder  der  durch  besondere  Anordnung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindebezirke  des  Wohnortes
  gleichgestellten  nächsten  Umgebung  desselben  ohne
Begründung  einer  gewerblichen  Niederlassung  und  ohne
vorgängige  Bestellung  in  eigener  Person

1.  Waren  feilbieten,

2.  Warenbestellungen  aufsuchen  oder  Waren  beie
anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten,  oder  an
anderen  Orten,  als  in  offenen  Verlaufsstellen
zum  Wiederverkauf  ankaufen,

3.  gewerbliche  Leistungen  anbieten,

4.  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische
  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,