86  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder

der  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  darbieten  will,
bedarf  eines  Wandergewerbescheins,  soweit  nicht  für
die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Fälle  in  Gemäßheit  des

8  44a  eine  Legitimationskarte  genügt.

In  dem  Falle  der  Ziffer  4  ist  auch  für  den
Marktverkehr  (§  64)  ein  Wandergewerbeschein  erforderlich.


8  56.

Beschränkungen,  vermöge  deren  gewisse  Waren
von  dem  Feilhalten  im  stehenden  Gewerbebetriebe
ganz  oder  teilweise  ausgeschlossen  sind,  gelten  auch
für  deren  Feilbieten  im  Umherziehen.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im
Umherziehen  sind:

1.  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das  Feilbieten
derselben  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet
  ist;

.  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte
Betten  und  gebrauchte  Bettstücke,  insbesondere
Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfällec,  Enden
und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder
Baumwolle;

Gold=  und  Silberwaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,
  sowie  Taschenuhren;

.  Spielkarten;

.  Staats-  und  sonstige  Wertpapiere,  Lotterielose,
Bezugs=  und  Anteilscheine  auf  Wertpapiere  und
Lotterielose;

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