40  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  56a.
Ausgeschlossen  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
  sind  ferner:
1)  die  Ausübung  der  Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende
  für  dieselbe  nicht  approbiert  ist;
das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von
Darlehnsgeschäften  und  von  Rückkaufsgeschäften
ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  Staats-  und
sonstige  Wertpapiere,  Lotterielose  und  Bezugsund
  Anteilscheine  auf  Wertpapiere  und  Lotterie-2



lose;

das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein
  und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe
  dieselben  keine  Verwendung  finden.

§  56b.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfnis
obwaltet,  anzuordnen,  daß  und  inwiefern  der  Ankauf
  oder  das  Feilbieten  von  einzelnen  der  im  §  56
Absatz  2  ausgeschlossenen  Waren  im  Umherziehen  gestattet
  sein  soll.

Aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  sowie
zur  Abwehr  oder  Unterdrückung  von  Seuchen  kann
durch  Beschluß  des  Bundesrats  und  in  dringenden
Fällen  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  nach
Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß  des  Bundesrats
für  Handel  und  Verkehr  für  den  Umfang  des  Reichs
oder  für  Teile  desselben  bestimmt  werden,  daß  und
inwiefern  außer  den  in  den  §§  56  und  56a  aufgeführten
  Gegenständen  und  Leistungen  auch  noch  andere

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