Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  41

Gegenstände  und  Leistungen  auf  bestimmte  Dauer  von
dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen
sein  sollen.  Die  Anordnung  ist  dem  Reichstag  sofort,
  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzuteilen.  Dieselbe
ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die
Zustimmung  nicht  erteilt.

Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen
  mit  Zuchthengsten  zur  Deckung  von  Stuten
untersagt  oder  Beschränkungen  unterworfen  werden.

56e.

Das  Feilbieten  von  Waren  im  Umherziehen  in
der  Art,  daß  dieselben  versteigert  oder  im  Wege  des
Glücksspiels  oder  der  Ausspielung  (Lotterie)  abgesetzt
werden,  ist  nicht  gestattet.  Ausnahmen  von  diesem
Verbote  dürfen  von  der  zuständigen  Behörde  zugelassen
  werden.

Offentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebes
dürfen  nur  unter  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden
mit  Hinzufügung  seines  Wohnortes  erlassen  werden.
Wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine  Verkaufsstelle  benutzt,
  so  muß  an  derselben  in  einer  für  jedermann
erkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und  Wohnort  des
Gewerbetreibenden  angebender  Aushang  angebracht
werden.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Wanderlagern.


8  56d.

Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  gestattet  werden.  Der  Bundesrat  ist  befugt,
die  deshalb  nötigen  Bestimmungen  zu  treffen.