42  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  57.
Der  Wandergewerbeschein  ist  zu  versagen:

1)  wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden
oder  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  in
einer  abschreckenden  Weise  entstellt  ist;

2)  wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht;

3)  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,

  gegen  das  Eigentum,  gegen  die

Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf

das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,

wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder

Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,

  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens

drei  Monaten  verurteilt  ist,  und  seit  Verbüßung
der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen
sind;

wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu.

  Bettelei,  Landstreicherei,  Trunksucht  übel

berüchtigt  ist;

in  dem  Falle  des  §  55  Ziffer  4,  sobald  der

den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirks  der

zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden

Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  erteilt

  oder  ausgedehnt  sind  (§  60  Absatz  2).

8  57.

Der  Wandergewerbeschein  ist  in  der  Regel  zu

versagen:

1)  wenn  der  Nachsuchende  noch  nicht  großjährig  ist;

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