44  eichs-Gewerbeordnun

Ziffer  1  bis  4,  §  57a  oder  §  57b  bezeichneten  Voraussetzungen
  entweder  zur  Zeit  der  Erteilung  desselben
  bereits  vorhanden  gewesen,  der  Behörde  aber
unbekannt  geblieben,  oder  erst  nach  Erteilung  des
Scheins  eingetreten  ist.

8  59.

Eines  Wandergewerbescheins  bedarf  nicht:

1)  wer  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzeugnisse  der
Land=  und  Forstwirtschaft,  des  Garten=  und
Obstbaues,  der  Geflügel=  und  Bienenzucht,  sowie
  selbsigewonnene  Erzeugnisse  der  Jagd  und
Fischerei  feilbietet;

2)  wer  in  der  Umgegend  seines  Wohnortes  bis  zu

15  Kilometer  Entfernung  von  demselben  selbstverfertigte

  Waren,  welche  zu  den  Gegenständen

des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  feilbietet  oder
gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies

Landesgebrauch  ist,  anbietet;

wer  selbstgewonnene  Erzeugnisse  oder  selbstverfertigte

  Waren,  hinsichtlich  deren  dies  Landesgebrauch

  ist,  zu  Wasser  anfährt  und  von  dem

Fahrzeuge  aus  feilbietet;

4)  wer  bei  öffentlichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen
  oder  anderen  außergewöhnlichen  Gelegenheiten
  mit  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde
die  von  derselben  zu  bestimmenden  Waren  feilbietet.


Die  Landesregierungen  können  in  weiterem  Umfange
  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  mit  Gegen-□m

