Tit.  III.  Gewerbebelrieb  im  Umherziehen.  45

ständen  des  gemeinen  Verbrauchs  ohne  Wandergewerbeschein
  innerhalb  ihres  Gebietes  gestatten.
g  59a.

In  den  Fällen  des  §  59  Ziffer  1  bis  3  kann
der  Gewerbebetrieb  untersagt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §  57  Ziffer  1  bis  4  vorliegen.

§660.

Der  Wandergewerbeschein  wird  für  die  Dauer
des  Kalenderjahres  erteilt,  er  berechtigt  den  Inhaber,
in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs  das  bezeichnete
Gewerbe  nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden  Laudessteuern
  zu  betreiben.  Soweit  nach  §  56  Ziffer  1
das  Feilbieten  von  geistigen  Getränken  im  Falle  besonderen
  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  wird,
ist  die  räumliche  und  zeitliche  Beschränkung  dieser
Erlaubnis  im  Wandergewerbescheine  anzugeben.

Ein  Wandergewerbeschein  für  den  Betrieb  der
im  §  55  Ziff.  4  bezeichneten  Gewerbe  gewährt  die
Befugnis  zum  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen,  als
dem  Bezirke  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  welche
ihn  ausgestellt  hat,  nur  dann,  wenn  er  auf  den  anderen
  Bezirk  von  dessen  Verwaltungsbehörde  ausgedehnt
  ist.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung
  eines  derartigen  Wandergewerbescheins  kann
für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder
für  bestimmte  Tage  während  des  Kalenderjahres  erfolgen.
  Die  Ausdehnung  ist  zu  versagen,  sobald  für
die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl
  von  Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ausgestellt
  oder  ausgedehnt  sind.