46  Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  von  ihr  bewilligte
  Ausdehnung  nach  Maßgabe  des  §  58  zurücknehmen.


Der  Wandergewerbeschein  enthält  die  Personalbeschreibung
  des  Inhabers  und  die  nähere  Bezeichnung
  des  Geschäftsbetriebes.  Das  Formular  der
Wandergewerbescheine  bestimmt  der  Bundesrat.

g  60a.

Wer  die  im  §  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe
  an  einem  Orte  von  Haus  zu  Haus  oder  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten  ausüben  will,  bedarf  der  vorgängigen
  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.

8  60b.
Minderjährigen  Personen  kann  in  dem  Wandergewerbescheine
  die  Beschränkung  auferlegt  werden,
daß  sie  das  Gewerbe  nicht  nach  Sonnemuntergang
und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts
kann  außerdem  die  Beschränkung  auferlegt  werden,
daß  sie  dasselbe  nur  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen,  nicht  aber  von  Haus  zu  Haus  betreiben
ürfen.

Desgleichen  kann  von  der  Ortspolizeibehörde
inderjährigen  Personen  verboten  werden,  daß  sie
innerhalb  des  Polizeibezirks  die  im  §  59  Ziffer  1
und  2  aufgeführten  Gegenstände  nach  Sonnenuntergang,
  und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts,
  daß  sie  dieselben  Gegenstände  von  Haus  zu

Haus  feilbieten.