Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  47

8  60c.

Der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheins  ist
verpflichtet,  diesen  während  der  Ausübung  des  Ge—
werbebetriebs  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der
zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß
  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Wandergewerbescheins
  einzustellen.  Auf  gleiches  Erfordern
hat  er  die  von  ihm  geführten  Waren  vorzulegen.

Zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige
  Erlaubnis  der  Eintritt  in  fremde  Wohnungen,
sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und
Gehöfte  nicht  gestattet.

Denselben  Bestimmungen  —  Absatz  2  —  unterliegt
  das  Feilbieten  der  im  §  59  Ziffer  1  und  2
aufgeführten  Gegenstände.

8  604.

Der  Wandergewerbeschein  darf  einem  anderen
nicht  zur  Benutzung  überlassen  werden.

Wer  für  einen  anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen
  zu  betreiben  beabsichtigt,  unterliegt  für  seine
Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Wenn  mehrere  Personen  die  im  §  55  Ziffer  4
bezeichneten  Gewerbe  in  Gemeinschaft  miteinander  zu
betreiben  beabsichtigen,  so  kann  auf  ihren  Antrag  ein
gemeinsamer  Wandergewerbeschein  für  die  Gesellschaft
als  solche  ausgestellt  werden,  in  welchem  jedes  einzelne
  Mitglied  aufzuführen  ist.  Werden  für  die  einzelnen
  Mitglieder  besondere  Wandergewerbescheine
ausgestellt,  so  kann  in  die  letzteren  ein  Vermerk  auf-