Tit.  III.  Gewerbebelrieb  im  Umherziehen.  49

Wandergewerbeschein  erteilt  hat,  oder  in  deren  Bezirk
  sich  der  Nachsuchende  befindet.  Die  Erlaubnis
wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer
Bezeichnung  dieser  Personen  vermorkt.

Die  Erlaubuis  ist  zu  versagen,  insoweit  bei  ihnen
eine  der  im  §  57  bezeichucten  Voraussetzungen  zutrifft;
  außerdem  darf  dieselbe  nur  daun  versagt  werden,
  insoweit  eine  der  im  §  57#  und  §8  57b  bezeichneten
  Voraussetzungen  vorliegt.  Die  Zurücknahme
  der  Erlaubnis  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §  58
durch  eine  für  deren  Erteilung  zuständige  Behörde.

Die  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  ist  verboten.

Die  Erlaubnis  zur  Mitführung  von  Kindern,
welche  schulpflichtig  sind,  ist  zu  versagen  und  die
bereits  erteilte  Erlaubnis  zurückzunehmen,  wenn  nicht
für  einen  ausreichenden  Unterricht  der  Kinder  gesorgt
  ist.

Die  Erlaubnis  zur  Mitführung  von  Kindern
unter  vierzehn  Jahren  kann  versagt  und  von  der  für
die  Erteilung  derselben  zuständigen  Behörde  zurückgenommen
  werden.  Dasselbe  gilt  von  der  Erlaubnis
zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts
mit  Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  vierzehn
Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel.

g  63.

Wird  der  Wandergewerbeschein  versagt  oder  zurückgenommen,
  oder  wird  die  erfolgte  Ausdehnung
desselben  zurückgenommen,  so  ist  dies  dem  Beteiligten
mittelst  schriftlichen  Bescheides  unter  Angade  der

Teutsche  Neichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.