50  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Gründe  zu  eröffnen.  Gegen  den  Bescheid  ist  der
Rekurs  zulässig,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die
Vorschriften  der  8§  20  und  21.  Dasselbe  gilt  von
der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses
  (§  56  Absatz  4),  von  der  Untersagung
der  Gewerbebetriebes  gemäß  §  59a  und  der  Versagung
  oder  Zurücknahme  der  Erlaubnis  in  den  Fällen
des  §  62  Absatz  2.

Die  in  Gemäßheit  des  §  57  Ziffer  5  erfolgte
Versagung  des  Wandergewerbescheins,  sowie  die  auf
Grund  der  §§  60  Absatz  2,  60b  und  62  Absatz  4
und  5  getroffenen  Verfügungen  können  nur  im  Wege
der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde
  angefochten  werden.

Titel  IV.
Marktverkehr.
8  64.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte,
  sowie  der  Kauf  und  Verkauf  auf  denselben
steht  einem  jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.

Wo  jedoch  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnhei
gewisse  Handwerkerwaren,  welche  nicht  zu  den  im
§  66  bezeichneten  Gegenständen  gehören,  nur  von
Bewohnern  des  Marktortes  auf  dem  Wochenmarke
verkauft  werden  durften,  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde,  den  einheimischen
  Verkäufern  die  Fortsetzung  des  herkömn-