Tit.  IV.  Marktverkehr.  51

lichen  Wochenmarktverkehrs  mit  jenen  Handwerkerwaren
  gestatten,  ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben
Waren  auf  dem  Wochenmarkte  zuzulassen.

Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer
  als  Erwiderung  der  im  Auslande  gegen  Reichsangehörige
  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  dem
Bundesrat  vorbehalten.

§  65.

Die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahrund
  Wochenmärkte  wird  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt.

Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche
Anordnung  kein  Widerspruch  zu;  ein  Entschädigungsanspruch
  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn  durch
die  Anordnung  die  Zahl  der  bis  dahin  abgehaltenen
Märkte  vermindert  wird,  und  eine  größere  Zahl
ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.  Gemeinden,
  welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend
machen  wollen,  müssen  außerdem  nachweisen,  daß  ihr
Recht  auf  einen  speziellen  lästigen  Titel  sich  gründet.

8g  66.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:

1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren
  Viehs;
Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und
Forstwirtschaft,  dem  Garten=  und  Obstbau  oder
der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung  steht,
oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute
  der  Gegend  gehört,  oder  durch  Taglöhner=4*



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