52  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

arbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen
Getränle;
3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag
  der  Gemeindebehörde  befugt,  zu  bestimmen,
welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit
und  Bedürfnis  in  ihrem  Bezirke  überhaupt,  oder  an
gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktartikeln  gehören.

867.

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §  66
benannten  Gegenständen  Verzehrungsgegenstände  und
Fabrikate  aller  Art  seilgehalten  werden.

Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß
  auf  der  Stelle  bedarf  es  jedoch  der  Genehmigung
der  Ortspolizeibehörde.

§  68.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit
anderen  als  solchen  Abgaben  belastet  werden,  welche
eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Naum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Gerätschaften  bilden.  In
den  Bestimmungen  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange
  Abgaben  dieser  Art  erhoben  werden  dürfen,
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.
Ein  Unterschied  zwischen  Einheimischen  und  Fremden
bezüglich  der  Zahlung  der  Abgaben  darf  nicht  stattnden.


8  69.
In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  88  65
bis  68  kann  die  Ortspolizeibehörde,  im  Einverständ-