Tit  V.  Taxen.  53

nis  mit  der  Gemeindebehörde,  die  Marktordnung  nach
dem  örtlichen  Bedürfnis  festsetzen,  namentlich  auch  für
das  Feilbeiten  von  gleichartigen  Gegenständen  den
Platz,  und  für  das  Feilbicten  im  Umhertragen,  mit
oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung
ver  Waren  bestimmen.

§  70.

In  betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen
Gelegenheiten  oder  für  bestimmte  Gattungen  von
Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Anordnungen.

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von
der  zuständigen  Behörde  mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde
  angeordnet  werden.

9  71.

Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen
und  Märkten  gebrachten,  aber  unverkauft  gebliebenen
Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.  Der  Einzelverkauf
  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist
jedoch  nur  unter  denselben  Bedingungen  zulässig,  unter
welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn  die  Gegenstände
  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

Titel  V.
Cazen.

§  72.
Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  anderes