54  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

nachstehend  angeordnet  worden,  künftig  nicht  vorgeschrieben

  werden;  da,  wo  sie  gegenwärtig  bestehen,

sind  sie  in  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden,

  höchstens  einjährigen  Frist  aufzuheben.
8  73.

Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaren
können  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden,
  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
Backwaren  für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende
Zeiträume  durch  einen  von  außen  sichtbaren  Anschlag
am  Verkaufslokale  zur  Kenntnis  des  Publikums  zu
bringen.

Dieser  Anschlag  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen
  Stempel  zu  versehen  und  täglich  während  der
Verkaufszeit  auszuhängen.

§  74.

Wo  der  Verkauf  von  Backwaren  nur  nach  den
von  den  Bäckern  und  Verkäufern  an  ihren  Verkaufslokalen
  angeschlagenen  Preisen  erlaubt  ist,  kann  die
Ortspolizeibehörde  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich
anhalten,  im  Verkaufslokale  eine  Wage  mit  den  erforderlichen
  geeichten  Gewichten  auszustellen  und  die
Benutzung  derselben  zum  Nachwiegen  der  verkauften
Backwaren  zu  gestatten.

8  75.
Die  Gastwirte  können  durch  die  Ortspolizeibehörde

  angehalten  werden,  das  Verzeichnis  der  von  ihnen
gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern