Tit.  V.  Taxen.  55
anzuschlagen.  Die  Preise  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert
  werden,  bleiben  aber  solange  in  Kraft,  bis
die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das
abgeänderte  Verzeichnis  in  den  Gastzimmern  angeschlagen
  ist.  Auf  Beschwerden  Reisender  wegen  Uberschreitung
  der  verzeichneten  Preise  steht  der  Ortspolizeibehörde
  eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich
des  Rechtsweges  zu.

*s  76.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  Übereinstimmung
mit  der  Gemeindebehörde  befugt,  für  Lohnbediente
und  andere  Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  oder  in  Wirtshäusern  ihre  Dienste  anbieten
  (§  37),  sowie  für  die  Benutzung  von  Wagen,
Pferden,  Sänften,  Gondeln  und  anderen  Transportmitteln,
  welche  öffentlich  zum  Gebrauch  aufgestellt
sind,  Taxen  festzusetzen.

77.

Ebenso  können  für  Schornsteinfeger,  wenn  ihnen
Bezirke  ausschließlich  zugewiesen  sind,  von  der  Ortspolizeibehörde,
  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindebehörde,
  oder,  wenn  der  zugewiesene  Bezirk  mehr  als
eine  Ortschaft  umfaßt,  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  Taxen  aufgestellt  werden.

§  78.
Hinsichtlich  der  Taxen  für  solche  gewerbetreibende
Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  im  §  36
von  den  Behörden  zu  beeidigen  und  anzustellen  sind,